522 Pandect. L. XLIII. Tit. 30. De lib. cxhibendi*, it. ducendia.
sondern er war der Ansicht, er müsse ihn jeden Falls her-ausgeben, sobald er sich in der Gewalt befindet. §. 3. Wejmes aber die Mutter ist, welche ihn festhalt, bei der sowohldem Decrete des Divus Pius als dem Itescripte des Mar-ens und Severus zufolge die Kinder, zuweilen lieber alsbeim Vater bleiben sollen, vorausgesetzt, dass ein völlig- recht-mässiger Grund vorhanden ist, so wird ihr ebenfalls durch eineEinrede geholfen werden müssen. §. 4. Auf gleiche Weisewird, wenn rechtlich erkannt worden, dass sich [ein Kind]in Jemandes Gewalt nicht befinde, und wenn auch das Er-kcmitniss auf einer Ungerechtigkeit beruhen sollte, dem mit die-sem Interdicte Klagenden die Einrede der rechtlich entschiede-nen Sache entgegengestellt werden müssen, sodass dann nichtdarauf Rücksicht genommen wird, ob er in Jemandes GewaltStehe, sondern ob eine rechtliche Entscheidung vorhanden sei.§. 5. Wenn Jemand seine an mich verheirathete Tochter hin-fortführen will, oder deren Auslieferung verlangt, wird dawider das Interdict eine Einrede zu erlheilen sein, Wenn et-wa der Vater eine friedliche und mit Kindern gesegnete Ehetrennen will? — Allein es ist ein ausgemachter Rechfsgrund-satz, dass wohlharmonirende Ehen durch das Hecht der väter-lichen Gewalt nicht gestört werden dürfen; es inuss hier aberso verfahre!» weiden, dass man [zuvörderst] den Vater zuüberreden sucht, von seiner väterlichen Gewalt keinen herbenGebrauch zu machen.
2. HEKMOGEN. Hb. VI. jur. Epit. — Ja, im Gegcu-theil wird der Vater, der eine Tochter in der Gewalt hat,von deren Ehemann rechtlichermaassen auf deren Auslieferungund Abführung belangt werden können.
3. ÜLP. lib. LXXI. ad Ed. — Nachher sagt der Prä-tor: Wenn Lucius T i t i u s in des Lucius T i t i u s Ge-walt steht, dass denselben Lucius Titius nichthinfortfiihreii dürfe, dawider verbiete ich alleGewalttätigkeit. §. 1. Die vorhergedachten Interdictesind solche, die die Auslieferung verfügen, d. h. sie bezweckendie Auslieferung der Kinder und aller übrigen obgcduchteiiPersonen; dieses Interdict bezweckt aber die Ilinwegfiihrimg,damit nein]ich Jeder Diejenigen hinfortführen könne, widerdie er das Recht der JJinfortführung hat. Das vorherige In-lerdictüber Auslieferung der Kinder ist also ein vorbereitendesfür dieses, denn zur Möglichkeit der Forlführung war zuvör-derst die Auslieferung nö'thig. §. 2. Dieses Interdict ist aus den-selben Gründen zu ertheilen, wie wir gesagt haben, dass daswegen Auslieferung der Kinder zuständig sei. Was wir alsodort gesagt haben, muss auch liier als gültig verstanden wer-den. §. 3. Dieses Interdict ist aber nicht wider den Suhu