Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
523
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Pandect. L. XL11I. Tit. 30. De Hb. exhibendis, it. ducendis. 523

selbst zuständig, den Jemand fortführen -will, sondern es mussJemand vorhanden sein, der ihn wider das Interdict verlhci-digt. Ausserdem füllt dasselbe weg, und es kann dann dieErörterung- des Prätors erfolgen , sodass vor ihm darüber ver-handelt wird, ob Jemand in der Gewalt stehe, oder nicht.§. 4. Juli an us sagt, so oft dieses Interdict über die Fort-führung' eines Kindes erhoben wird, oder eine Erörterung-,und das betreffende Kind unmündig ist, so müsse zuweilendie Sache bis zur Zeit der Mündigkeit verschoben, zuweilenaber sogleich verhandelt werden. Dies ist nach der Persön-lichkeit Derer, zwischen denen Streit vorhanden ist, und derBeschaffenheit der Sache zu bestimmen. Denn wenn Derje-nige, welcher Vater zu sein behauptet, von bekanntem An-sehen, Klugheit und Rechtschaffenheit ist, so kann er de«Unmündigen bis zur Zeit des Anfangs des Streites bei sichbehalten; wenn Der aber, welcher den Streit erhebt, einSchlechter Mensch, oder von bekanntem chicaneusen odernichtswürdigen Charakter ist, so muss die rechtliche Erörte-rung sogleich geschehen. Ebensowenig- darf der Streit ver-schoben werden, wenn Derjenige, welcher leugnet, dass derUnmündige sich in eines Andern Gewalt befinde, ein in jederHinsicht tadelloser Mann, oder im Testamente, oder vom Prä-tor zum Vormunde bestellt worden ist, und den Unmündigen,welchen er bis zum Tage des Streites bei sich gehabt, schützt,Der aber 113 ), welcher sich für den Vater ausgießt, als Chicaneurverdächtig ist. Sind beide Personen verdächtig als untüchtig oderschlecht, so wird es nicht unpassend, sein, dahin zu verfügen,bei welchem [Dritten] das Kind unterdessen erzogen werdensoll, und den Streit bis zur Zeit der Mündigkeit zu verschie-ben, damit nicht durch bösen Willen oder Uncrfahrcnheit desEinen von beiden Streitenden, entweder ein Hausvater frem-der G'ewalt unterworfen, oder ein Haussohn Hausvater werde.§. 5. Wenn aber der Vater auch noch so strenge beweist,dass sich ein Sohn in seiner Gewalt befinde, so wird derMutter in Ansehung der Zurückbehaltung des Kindes dennochder Vorzug gegeben; dies ist in den Decreten des Divus 114 )Pius bestimmt worden; es erhielt es nemlirh eine Mutter, we-gen Nichtswürdigkeit des Vaters, dass sich der Sohn, unbe-schadet der väterlichen Gewalt, bei ihr aufhalten durfte. §. 6.

I :

113) Ich lese und interpungirc: quem apud sc lialuit in diem litis,tuctiir, is vero etc.

114) Die Notwendigkeit, den Begriff Divus nicht völlig über-geben zu dürfen, und die Hevücksu-htigiing deslJnterseliieds z»i-schan Kaiser mm Divus, veranlassen mich, in Krmangclungeiner pausenden Uuborsetzung Divus fortan beizubehalten.