1'andect. L. XLIII. Tit. 30. De lib. cxhibciidis, it. duccndia. 521
erhoben worden, mir dann eine nochmalige Anklage erlaubt,wenn der frühere Ankläger der Prävarication als schuldig ver-urtheilt worden ist. Wenn aber der Beklagte, nachdem erverurtheill worden, vorzieht, die Streitwürderung zu erlegen,als den Menschen auszuliefern, so ist es nicht unbillig, dassdas Interdict nochmals wider ihn erhoben werde, und zwarentweder von demselben [Kläger], ohne dass ihm eine Ein-rede entgegenstände, oder von einem Andern. §. 14. Labeosagt, es könne dieses Interdict auch wider einen Abwesendenverhängt werden, und wenn er sich nicht zur rechtlichen Ver-teidigung stelle, so müsse sein Vermögen mit Beschlag be-legt werden. §. 15. Dieses Interdict ist von immerwähren-der Dauer.
4. VENULEJ. lib. IV. Interdict. — Wenn Jemand ei-nen freien Menschen, ohne sein Standesrecht zu kennen, fest-hält, so wird er, wenn er ihn arglistigerweise zurückbehält,dennoch zur Auslieferung genöthigt. §. 1. Trebatius sagtauch, wer einen freien Menschen im guten Glauben als Sclavegekauft habe und festhalte, hafte nicht. §. 2. Ein freier Menschdarf niemals arglistigerweise festgehalten werden; Einige sindhierin soweit gegangen, dass sie sogar glauben, es dürfe auchnicht einmal eine massige Frist zur Auslieferung gestattetwerden, weil die Strafe vielmehr eine schon vergangene That-sache betrifft. §. 3. Dein Gläubiger steht dieses Iuterdictnicht auf Auslieferung seines Schuldners zu; denn einen ver-borgenen Schuldner braucht Niemand auszuliefern, sondern eswird nach dem Edicte des Prätors Besitz von seinem Vermö-gen ergriffen.
Dreissigster Titel.
De liberis eshibe?idis, item ducendis.{Von der Auslieferung der Kinder und deren Abführung.)
1. ULP. lib. LXXI. ad Ed. — Der Prätor sagt: Wel-cher [Sohn] oder welche [Tochter] in des LuciusTitius Gewalt ist, wenn der oder die sich bei dirbefindet, oder es durch deine Arglist geschehenist, dass er oder sie sich bei dir nicht befindet,den oder die sollst du ausliefern. §. 1. Dieses Inter-dict wird wider Den begründet, von dem Jemand die Auslie-ferung Dessen verlangt, von dem er behauptet, dass er sich inseiner Gewalt befinde. Und aus den Worten des Edicts er-hellt, dass Demjenigen dieses Interdict zuständig sei, in des-sen Gewalt er sich befindet. §. 2. Bei diesem Interdicte lässtder Prätor ebensowohl wie bei dein vorigen gar keinen Grundzu, warum sich bei ihm Der befinde, den er ausliefern soll,