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4 (1832)
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520
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520 Pandkct. L. XLIII. Tit. 29. De homine libcro exhibendo.

behalten. §. 5. Wer Einen mit dessen Willen bei siel» be-hält, scheint nicht arg-listig' zu handeln. Wie aber, wenn der-selbe zwar eingewilligt hat, jedoch mit Ueberlistung betrogen,oder verfiihrt, oder gebeten worden ist, und er dies ohne gutenund zu billigenden Grund thut? — Dann wird richtig- behaup-tet, dass er ihn arglistigerweise festhalte. §. 6. Wer es nicht•weiss, dass ein freier Mensch sich bei ihm befinde, ist vonArglist frei; sobald er aber davon benachrichtigt worden, trittdieselbe ein. §. 7. Wenn er aber darüber in Uiigewissheitist, ob er ein Freier, oder ein Sclave sei, oder ihm weg-enseines Standesrechts Streit erhebt, so wird dieses Interdictnicht zur Anwendung- kommen und die Frage über die Frei-heit zur Verhandlung gedeihen; denn man hat mit Recht an-g-enommen, dass dieses Interdict nur dann statlhabe, wennes ausg-emacht ist, dass Jemand ein Freier sei. Wenn aberFrage über das Standesrecht erhoben wird, so darf der [viel-leicht] durch einen andern Richter geschehenden Erörterung;nicht in der Entscheidung- vorgegriffen werden. §. 8. DerPrätor sag-t ausliefern. Ausliefern (exhibere) heisst öffent-lich vorführen, und die Möglichkeit herstellen, einen Menschenzu sehen und zu berühren; eigentlich heisst exhibere ausser-halb einem abgesonderten Ort haben. §. 9. Dieses Interdictist Jedem zuständig, denn es darf Niemand abgehalten werden,zu Gunsten der Freiheit Etwas zu thun. §. 10. Freilich müs-sen verdächtige Personen unter Umständen abgewiesen wer-den, z. B. wenn eine Person von der Art ist, von der eswahrscheinlich ist, dass sie ihren Scherz treibe, oder chicanire.§. 11. Auch wenn aber eine Frau oder ein Unmündiger die-ses Interdict verlangen, bekümmert für einen Verwandten,Vater oder Schwager, muss ihnen dasselbe ertheilt werden,denn wenn sie ihnen und den Ihrigen -widerfahrene Injurienrächen wollen, so können sie auch peinliche Anklagen erhe-ben. §. 12. Sind Mehrere vorhanden, die Klage erheben wol-len, so muss vom Prätor Derjenige ausgewählt werden, dendie Sache vorzüglich angeht, oder der sich mehr dazu eignet,•und es ist am Besten den Kläger für dieses Interdict nach derVerbindung [worin er zur fraglichen Person steht], nach sei-nen redlichen Absichten und seinem Stande zu wählen.§. 18. Wenn jedoch, nachdem bereits aus diesem InterdictoKlage erhoben worden, ein Anderer aus demselben zu klagenverlangt, so ist klar, dass es nachher einem Andern nichtleicht ertheilt werden möchte, es müsste denn über die Unred-lichkeit des frühem [Klägers] Etwas vorgebracht werden kön-nen. Es wird dasselbe daher [nur] nach Erörterung der Um-stände öfter als einmal erhoben werden können. Denn eswird auch bei peinlichen Anklagen, wenn einmal eine solche