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4 (1832)
Entstehung
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519
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I'anükct. L. XLI11. Tit. 29. De hominc libero exIMcndv. 519

Neunundzwanzigster Titel.

1) e h o m ine libero c .v h i b e n d o.(Ion der Aullieferung freier Menschen.)

1. ULP. Hb. LXXI. ad Ed. — Der Peator sagt« Wel-chen freien Menschen du ar gli stigerw ■' »e fest-hält sl, Jen sollst du ausliefern. §. 1. Dieses lnter-dict. wird zur Ueschülzung der Freilieil, begründet, und /.war,damit freie Mengchen von Niemanden festgehalten -werden.

2. VBNULFJ. üb. IV. lnterdict. — Denn wer daranverhindert, wird, sich von einem Orte wiederhiiiweg/ubegebeii,der ist von Dem, der Sclavendienst verliebtet, gar nicht sehrverschieden.

3. ULP. lib. LXXI. ad Ed. — Dies hat auch das Fax i-sclie Gesetz verordnet, und es hebt dieses lnterdict die Voll-streckung des Favischen Gesetzes nicht auf, denn es kann so-wohl ans diesem lnterdicte (geklagt, als nichtsdestowenigerauch die Anklage des Favischen Gesetzes erhoben werden,und so kann Umgekehrt auch Derjenige, wer aus dem Favi-schen Gesetze geklagt hat, nichtsdestoweniger dieses lnterdicthaben, besonders da auch der Eine das lnterdict, und der An-dere die Klage aus dem Favischen Gesetze haben kann. §. 1.Die Worte: Welchen freien Menschen, bei reifen jedenFreien, er sei mündig oder unmündig, männlichen oder weib-lichen Geschlechts, [Einer] oder Mehrere, eigenen Rechtensoder fremdem Hechte unterworfen; es kommt einzig und alleindarauf an, ob er frei ist. §. 2. Derjenige aber, welcher ihnin der Gewalt hat, wird durch dieses lnterdict nicht gehalten,weil, wer von seinem Hechte Gebrauch macht, nicht arglistigzu besitzen scheint. §. 3. Wenn Jemand Denjenigen, den er\oiii feinde losgekauft hat, festhält, so haftet er nicht durchdas Inteidicl, denn er handelt nicht arglistig. Wenn ihm frei-lich das Lösegeld angeboten wird, so lindet das lnterdict statt.Wenn er ihn aber auch ohne Lösegeld losgelassen hat, soW'ird dos lnterdict statthaben, sobald er ihn, nachdem er ihneinmal losgelassen, festhalten will. §. 4. Wer den Sohn, d<ner nicht mehr in der Gewalt hat, festhidt, von dem wirdmeisleiilheils angenommen, dass er ohne Arglist handele, denndie natürliche elterliche Liebe bewirkt es, dass er ohne Arglist alsfestgehalten betrachtet wird, es müsste denn die Arglist ollen-har klar am Tage liegen. Dasselbe gilt daher vom Freigelas-senen, vom l'llegesohn, oder dem an Schadensstatt ausgelie-ferten Unmündigen. Im Allgemeinen kann man sagen, dassDerjenige ohne Arglist handelnd betrachtet werde, wer einerechtmässige Ursache hat, einen freien Menschen hei &ich zu

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