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4 (1832)
Entstehung
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PaNüect. L. XLIII. Tit. 28. De glandc legcnda.

Weinstö'cke begriffen. §. 4. Dieses Interdict steht nicht nurdem Eigenthümer des Hauses, sondern anch dem Niessbraucherzu, weil ihm auch daran gelegen ist, dass jener Baum nichtüberhänge. §. 5. Ausserdem ist anzunehmen, dass, wenn einBaum über ein Zweien gemeinschaftlich gehöriges Haus Hängt,jeder Eigenthümer dieses Interdict habe, und zwar auf dasGanze, weil auch Jedem freisteht, die Dienslbarkeiten in An-spruch zu nehmen. §. 6. Der Prätor sagt: Wenn es andir gelegen, dass du ihn nicht hinwegnehmest, dassnicht dann Dem und Dem erlaubt sei, ihn hinwein-zunehmen, verbiete ich alle Gewal tthätigkeit. Zu-vörderst wird dir daher freigestellt, ihn hinweg-zuncli?nen,wenn du es nicht thust, dann verbietet er dem Nachbar Ge-walt . anziilhun, wenn er ihn hinwegnehmen will. §. 7. Nach-her sagt, der Prätor: Welcher Baum von deinem Ackerauf den Acker Des und Dessen hangt, wenn es andir gelegen, dass du ihn nicht bis auf fünfzehnFuss hoch von der Erde beschneidest, so verbieteich alle Gewalt thätigkeit, dass nicht Dem undDem dann erlaubt sei, ihn so zu beschneiden unddas Holz für sich zu behalten. §. 8. Was der Prätorsagt, das wollte schon das Zwölftafelgesetz, dass nemlieh dieAcste der Bäume bis auf fünfzehn Fuss Höhe rund herumabgeschnitten werden, und dies zu dem Zweck, dass der Schat-ten des Baumes dem benachbarten Grundstück nicht schade.§. 9. Diese beiden Capitel des Interdict» sind darin verschie-den, dass, wenn ein Baum über ein Haus hinwegragt, verord-net wird, ihn wegzuschlagen, wenn aber über ein Acker-stück, ihn nur bis auf fünfzehn Fuss Höhe you der Erde auszu beschneiden.

*>. POMPON. Mb. XXXIV. ad Sabin. — Wenn einBaum von des Nachbars Landgute durch den Wind auf dasdeinige herübergebogen worden ist, so kannst du recürlicher-maassen aus dem Zwölftafelgesetz auf dessen Hinweg-nahmeklagen, dass er kein Hecht habe, den Baum so zu haben.

Achtundzwanzigstcr Titel.

De g l a n d e legcnda.(Vom Auflesen der Eicheln.), 1. ÜLP. lib. LXXI. ad Ed. — Der Prätor sagt: DieEicheln, welche von Des und Dessen Acker aufden deinig'en fallen, dass demselben nicht gestat-tet werde, sie aller drei Tage aufzulesen und hin-weg'zutragen, verbiete ich alle Gewaltthä'tigkeit.§. 1. Unter der Benennung Eichel wird alles Obst verstanden!