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4 (1832)
Entstehung
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517
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P.VNDlXT. L. XL111. Tit. 27. De arboribw, cacdcndi». 517

22. Idem lib. III. Jnlerdkt. i— Wenn der als BesitzerBesitzende den Eigenthümer bittweise angegangen ist, ihmzu erlauben, die Sache behalten zu dürfen, oder der Käufereiner einem Dritten gehörigen Sache deren Eigenthümer ge-beten hat, so erhellt, dass Diejenigen bittweise besitzen, undnicht anzunehmen sei, dass sie sich den Grund des Besitzesverändern, denen vom Eigenthümer gestattet worden, bittweisezu besitzen; denn sowohl, wenn du um Das, was du be-sitzest, einen Andern biltweise angegangen bist, hörst du auf,aus dem frühern Grunde zu besitzen, und Hingst an, hinweisezu besitzen, als es haftet auch umgekehrt Der, wer den Be-sitzer billweise ersucht hat, der den Gegenstand von ihmabfodern konnte, aus dem bittweisen Verhültuiss, "weil durchdieses bittweise Ersuchen Etwas an ihn gelangt, nemlich dereinem Andern zuständige Besitz. §. 1. Wenn ein Mündelohne seines Vormundes Ermächtigung 1 biltweise ersucht hat,sagt L«abeo, habe er den bittweisen Besitz und hafte durchdieses lulerdict; denn je mehr sein Besitz ein blos natürlichersei, destoweniger habe des Vormundes Ermächtigung- stall,und es könne mit allem Hechte gesagt werden, -was du bitt-weisc besitzest, weil er Das, was er besitzt, aus deinGrande besitze, aus dem er ihn gebeten hat, und durch denl'rätor [in dieser Hinsicht] nichts Neues hergestellt werdensolle, weil er, wenn er dje Sache noch habe, durch die Amts-pflicht des Richters hafte, wenn nicht, nicht hafte.

Siebenundzwanzigster Titel.

De arboribus caedcndis.

( Vom JiaiimpiUen.)

1. HLP, üb. LXXI. ad Ed. — Der Prätor sagt: Der-jenige Baum, welcher von deinem Hause auf das[laus Des und Dessen herüb erhängt, wenn es andir liegt, dass du ihn nicht hinwegnehmest, dassnicht Demjenigen dann freistehe, diesen Baumwegzunehmen, und zu behalten, verbiete ich alleGewaltthätigkeit. §. \. Dieses Interdict ist ein verbie-tendes. §• 2. Wenn ein Baum über eines Andern Haus hin-hängt, so fragt es sich, ob der Prätor die Hinwegnalune desganzen Baumes befiehlt, oder nur Das, was überhängt? Ru-tilius sa°t, er müsse von Grund aus weggeschlagen werden,und dies hallen die Meisten für richtiger; uud wenn der Ei-genthümer denselben nicht hiuwegnehmcn wird, so, sagt La-beo, werde Dem, wem der Baum hinderlich ist, erlaubt«denselben, wenn er wolle, wegzuschlagen und das Holz ansich zu nehmen. §. 3. Unter der Benennung Baum sind auch