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Pandkct. Tj. XL1I1. Tit. 2B. De precario.
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lassen wollen. §. 1. Gäste, und Diejenigen, welche unent-geltliche Wohnungen erhallen, werden nicht als bittweiscWohnend angesehen. §. 2. Bittweise kann man übrigens auchDasjenige besitzen, was in einem Rechtsverhältnis» besieht,z.B. Vorbauten und Wetterdächer. §. 3. Wenn Jemand überdie Zurückgabe einer Sache Sicherheitsbestellung erhalten hat,so steht ihm das Interdict wegen bittweisen Verhältnisses nichtzu. §. 4- Derjenige, wer hinweise um die Erlaubniss zumBesitz nachgesucht hat, erlangt ohne allen Zweifel den Be-sitz. Ob auch der darum Gebotene den Besitz habe, ist be-zweifelt worden. Indessen hat man doch angenommen, dassIV.. B.] der SclavC, welcher bittweise gegeben worden, vonBeiden besessen- werde, von Dem, der darum gebeten hatte,weil er ihn körperlich besass, und vom Herrn, weil er denWillen, zu besitzen, nicht aufgegeben hat. §.5. Wo Je-mand bittweise besitzt, oder zu besil/.en angefangen, daraufkommt in Bezug auf dieses Interdict nichts an.
16. POMPON. üb. XXXII. ad Sabin. — Wenn ichDenjenigen an Kindes Statt angenommen habe, der bittweisenachgesucht hat, so werde ich auch hillweise besitzen.
17. Idem lib. XXIII. ad Sabin. — Wer ein Landgutbittweise besitzt, der kann sich des Interdicts Wie ihr besitzetgegen Jeden bedienen, ausgenommen Den, den er gebeten Jial.
" 18- JULIAN, lib. XIII. J)ig. — Es kann Jeder eine ihmgehörige Sache, wenn er sie auch nicht besitzt, dem Besitzerderselben bittweise geben.
19. Idem lib. XLIX. Dig. — Zwei zusammen könnenebensowenig im Ganzen bittweise besitzen, als Zwei im Gan-zen gewaltsam besitzen können, oder heimlich; denn es kön-nen weder zwei rechtmässige, noch zwei unrechtmässige Be-sitze zusammentreffen. §. 1. Wer meinen Sclaven bittweiseersucht, der scheint von mir bittweise zn besitzen, wenn iches genehmigt habe, und darum haftet er mir durch das Inter-dict wegen bittweisen [Gestatteiis]. §. 2. Wenn lim Etwasbittweise nachgesucht worden ist, so kann man sich nicht nurdes Interdicts bedienen, sondern auch der Condiction des Un-bestimmten, d. h. der aus bestimmten Worten.
20. UJLP. lib. II. Itespons. — Was mit der Bestimmung,verkauft worden ist, dass es bittweise in des Käufers Händenbleiben solle, bis der Gesanuntpreis bezahlt worden, kann derVerkäufer wiederfordern, wenn es am Käufer gelegen, dasskeine Zahlung geleistet wurde.
21. VEJNÜLEJ. lib. IV. Act. — Wenn Jemand bittweisedarum nachsucht, sich auf einem Landgute aufhallen zu dür-fen, so ist der Zusatz: er und d i e Seinigen überflüssig;denn durch ihn selbst erscheint es den Seinigen initerlaubt.