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Pandect. L. XLIII. Tit. 26. De prccari
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suclit hat, dieses Interdict statthabe; diese Frage drehet sichdnrmn, dass ein bittweises Verhältnis» an keiner eigenen.Sache bestehen könne. — Mir scheint aber vielmehr dieses Ver-hüllniss an [der Sache als] Pfand [betrachtet] zu bestehen, dudas Ersuchen den Besitz und nicht das Eigenthum betrifft, unddiese Meinung ist auch vom' giö'ssten Nutzen, denn täglichwerden ja Gläubiger von Denen, die Etwas verpfändet haben,darum biltwei.se angegangen, und es darf ein solches Verhält-niss bestehen.
7. VENÜLEJ. lib. III. Interdict. — Auch dann wirstdu durch dieses Interdict haften, wenn ich dir bittweise einesolche Sache zugestanden habe, deren Besitz ich durch dasInterdict Wie ihr besitzet behalten kann, obwohl es sich er-eignen würde, dass ich in einem Rechtsstreit über das Eigen-ihum den Kurzem zöge.
8. ULP. lib. LXXI. ad Ed. — Es ist die Frage erhobenworden, ob, wenn Titius mich gebeten, von einer dem Sem-pronius gehörigen Sacke Gebrauch machen zu dürfen, und ichnachher den Sempronius gebeten habe, es zu gestatten, dieseraber in der Absicht, es mir zn gestatten, eingewilligt, nudTitius also von mir bittweise besitzt, und ich wider ihn ausdem Interdicte über das bittweise Verhältniss Klage erhebeSempronius aber wider ihn nicht klagt, weil die Worte: vonDem und Dein bittweise hast, beweisen, dass nur Dem-jenigen das Interdict zukomme, den Jemand bittweise ange-gangen ist, nicht Dem, welchem die Sache gehört, dennochSempronius wider mich, als von mir gebeten, das Interdicthabe? — Es spricht indessen mehr dagegen, weil ich nichtbittweise besitze, indem ich nicht für mich, sondern für einenAndern erbeten habe; doch kann er die Auftragsklage widermich erheben, weil er dir [den Besitz] in meinem Auftraggegeben; oder, sollte Jemand darauf entgegnen, er habe diesja nicht in meinem Auftrage, sondern vielmehr mir creditirendgethan, so würde auch wider inich eine Klage auf das Ge-schehene ertheilt werden müssen. §. 1. Dasjenige 1 , warumJemand den Titius bittweise ersucht hat, wird er auch in derArt von dessen Erben zu haben angenommen; so schreibenSabinus und Celsus, und das ist jetzt bei uns Rechtens.Es wird daher von ihm angenommen, dass er es [eintreten-den Falls] auch von den fernem Rechtsnachfolgern bittweisebesitze. Labeo theilt diese Ansicht, und fügt hinzu, dass,wenn Jemand auch den Erben gar nicht kenne, er dennochvon demselben bittweise zu besitzen scheine. §. 2. Das jedochist näher zu beleuchten, ob, wenn du mich bittweise um eineSache ersucht hast, und ich dieselbe veräussert habe, nachUebertragung der Sache an einen Andern, das bittweise Ver-
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