614 Pandect. L. XLIH. Tit. 26. De precario.
iiältniss fortbesteht? — Es spricht mehr dafür, dass, wennjener es niclil widerruft, er das Interdict anwenden könne lu ),als habest du bittweise von ihm und nicht von mir, lind wenner eine Zeitlang dir den bittweisen Besitz gestaltet hat, so■wird er ebenfalls das Interdict gebrauchen können, als habestdu von ihm bittw r eise. §. 'S. Auch Derjenige, wollte der Prä-tor, solle wegen des hinweisen Verhältnisses haften, wer arg-listigerweise sicli des Besitzes entledigt hat. Das übrigens istzu bemerken, das» der bittweise Ersuchende keine Verschul-dung zu vertreten braucht, sondern blos Arglist, obwohl Der-jenige, wer Etwas geliehen erhalten, sowohl Arglist als Ver-schuldung vertreten muss; der hinweise Ersuchende vertrittübrigens nicht ohne Grund blos die Arglist, da das ganzeVerhältniss seinen Ursprung lediglich in der Gefälligkeit Des-sen findet, der es bittweise zugestanden hat, und es hinreichendist, wenn blos die Arglist vertreten wird. Dass jedoch dieder Arglist nahestehende Verschuldung mit darin begriffen sei,dürfte wohl mit Recht behauptet werden. §. 4. Zufolge diesesInterdicts muss eine Wiederherstellung in die vorherige Lageerfolgen-, ist diese nicht geschehen, so wird Verurtheihing aufSO hoch erfolgen, als dem Kläger an der Wiederherstellunggelegen ist, und zwar von Zeit der Ertheilung des Interdictsan. Es werden mithin auch die Nutzungen vom Tage derErtheilung des Interdicts an ersetzt werden müssen. §. 5.Wenn Derjenige, welcher bittweise ersucht hat, von einerDienstbarkeit keinen Gebrauch gemacht, und dieselbe in Folgedessen verloren gegangen ist, so fragt es sich, ob er durchdas Interdict hafte? Ich sollte glauben, nur dann, wann erarglistig gehandelt hat. §. 6. Ueberhaupt, lässt sich behaup-ten, wird nur Arglist und grobe Verschuldung bei der Heraus-gabe in Betracht gezogen, weiter nichts. Nach der Ertheilungdes Interdicts freilich muss Arglist, Schuld und alles Zubehörberücksichtigt werden, denn wenn Jemand bei einein hinwei-sen Verhältniss sich einen Verzug hat zu Schulden kommenlassen, so wird er den vollen Zubehör herausgeben 112 ) müssen.§. 7. Labeo sagt, dieses Interdict sei auch nach Jahresfristzuständig, und das ist hei uns Hechtens; denn da für ein bit-weises Verhältniss zuweilen eine lange Frist gestattet wird,so wäre es widersinnig zu behaupten, dass das Interdict nach
111) Ich behalte die Lesart der Hör.
112) Omni* catua ist ein vicluinfassciidcr Ausdruck, der kaumübersetzbar ist, es ist darunter in Bezug auf die Herausgabeeiner Sache alles Dasjenige begriffen, was der Kläger gehabthaben würde, wenn ihm die Sache vom Beklagten nicht wärevorenthalten worden, l. '240. D. de r>. «., /. 35. cod., I, "*■cod., I. 20. de r. v. , s. Glück l'and. VIII. p. 222. seqq.
7ö.