512
Pandect. L. XLIII. Tit. 26. De prccario.
hat, sondern Derjenige, der Etwas bittweise hat; denn eskann ja der Fall sein, dass Jemand nicht gebeten «nd dennochbittweise Etwas innehat, z. 13. mein Sclave hat gebeten, undfür mich das, bittweise Verhältniss erworben, oder irgend einAnderer, der meinem Rechte unterworfen ist. §. 3. Inglei-chen, wenn ich um eine mir selbst gehörige Sache bittweisenachgesucht habe, so habe ich zwar bittweise darum nachge-sucht, allein ich habe sie doch nicht hinweise, nemlich des-wegen, weil man angenommen hat, dass an einer eigenenSache kein bittweises Verhiiltniss stattfinde. §. 4. Fernerscheint Derjenige, wer bittweise auf eine gewisse Zeit nach-gesucht hat, auch wenn diese Zeit abgelaufen und er für diefernere nicht bittweise nachgesucht, dennoch ebenso zu be-sitzen, denn es wird angenommen, als gestehe der Eigcnthü-lncr, der Den, welcher früher bittweise nachgesucht hat, [ferner!im Besitz lässt, ihm von Neuem denselben bittweise zu.
5. POMPON. lib. XXIX. ad Sabin. — Wenn du aber,während der' Dauer des bittweisen Verhältnisses,, noch fürfernere Zeit gebeten hast, so wird dasselbe verlängert, denndadurch wird weder der Grund des Besitzes verändert, nochein [neues] bittweises Verhältniss begründet, sondern es wirdJdas vorhandene,] nur auf längere Zeit ausgedehnt. Wenn duaber nach Ablauf der Frist darum bittest, so wird eigentlichnicht ein schon aufgelöstes bittweises Verhältniss wiederer-innert, sondern ein ganz neues begründet.
6. ULP. lib. LXXI. ad Ed. — Ist freilich inzwischender Eigenthümer in Wahnsinn verfallen oder gestorben, so,sagt Marcellus, ist die Erneuerung des bittweisen Verhält-nisses unmöglich, und das ist richtig. §. 1. Wenn mein Ge-schäftsbesorger in meinem Auftrag, oder unter geschehenerGenehmigung, bittweise um Etwas nachgesucht hat, so wirdgesagt, dass ich eigentlich bittweise besitze. §. 2. Wer bitt-weise darum nachgesucht hat, auf meinem Landgute verwei-len zu dürfen, der besitzt nicht, sondern der Besitz verbleibtDem, der es erlaubt hat; denn auch der Niessbrauchcr, sagter, cler Pächter und Miether sind auf dem Grundstück, undbesitzen doch nicht. §. 3. Julianus sagt, wer einen Andernaus dem Besitz vertrieben und ihn nachher bittweise um den-selben ersucht habe, höre auf, gewaltsam zu besitzen, undfange an bittweise zu hesitzen; auch glaube er nicht, dass ersich den Grund seines Besitzes selbst verändere, da er mitEinwilligung Dessen, den er vertrieben, zu besitzen anfängt;denn ha| je 0 r von demselben gekauft, so könne er auch nun-mehr das Eigen thum als Käufer ergreifen. §. 4. Es ist dieFrage erhoben worden, ob, wenn Jemand seine eigene Sachemir zum Pfände gegeben und hinweise um dieselbe nachge-