Pandect. L. XLIII. Tit. 24. Quod vi aut dam.
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22. VENÜLEJ. lib. II. Interdict. — Wenn du meinenWeinstock ans meinem Landgut in das deinige übergelegt Last,und derselbe in dem letztem festgewnchsen ist, so ist das In-terdict Was gewaltsam oder heimlich binnen Jahresfrist vonWirkung; wenn aber das Jahr vorübergegangen ist, so ver-bleibt keine Klage, und die Wurzeln, welche sich auf meinemLandgutc befinden, werden dein, weil sie ein Zubehör dazusind. §. 1. Wenn Jemand gewaltsamer oder heimlicher Weisegepflügt hat, so glaube ich, dass er durch dieses Interdict hafte,wie, wenn er einen Graben gezogen hätte; denn die Anwen-dung dieses Interdicts hängt nicht von der Beschaffenheit einesWerkes ab, sondern blos von der Frage, ob ein solches vor-handen sei, welche« mit dem Grand und Boden zusammen-hängt? §. 2. Wenn du an meine Thiir Bretter genagelt hast,und ich dieselben eher wieder abgerissen, als dir Einsprucherhoben habe, und nachher wir Beide gegenseitig das Inter-dict Was gewaltsam oder heimlich erhoben haben, so musstdu, wenn du mir dasselbe nicht erlassest, sodass ich losge-sprochen werde, zum Ersatz des Interesses verurtheilt werden,wie wenn du die Sache nicht wiederherstellest, oder es wirdmir die Einrede von Nutzen sein: Wenn du nicht gewaltsam,noch heimlich, noch bittweise gehandelt hast. §. 3. Wenndu Dünger durch mein Landgut getragen hast, obwohl ich esdir verboten hatte, so, sagt Trebatins, haftest du dennochdurch das Interdict Was gewaltsam oder heimlich, wenn dumir auch keinen Schaden gethan und mein Landgut in seinemAeussern nicht verändert habest; Labeo hingegen sagt dasGegeiitheil, und es hafte auch nicht Derjenige durch diesesInterdict, wer blos den Weg über mein Landgut genommen,oder einen Vogel getragen, oder, ohne eine Vorrichtung amBoden zu treffen, gejagt habe. §. 4. Wenn Jemand einenErker oder eine Traufe über ein Begräbniss vorschiebt, sokann wider ihn, wenn er auch das Denkmal selbst nicht be-rührt, rechtlichermaasscn deshalb geklagt werden, was an dem-selben gewaltsam oder heimlich geschehen sei, weil unter einemBegräbniss nicht blos der Ort verstanden wird, der zur Be-stattung dient, sondern auch der ganze Luftraum darüber;deshalb kann auch die Klage wegen verletzten Begräbnisseserhoben werden. §. 5. Wenn Der, welcher angezeigt, dasser ein Werk errichten werde, sogleich darauf ein dergleichenerrichtet hat, so kann nicht angenommen werden, dass erheimlich gehandelt habe; dies würde aber der Fall sein, wennes einige Zeit darnach geschehen wäre.