Panuect. L. XLIII. Tit. 24. Quod vi aul dum.
Beliörde darum ersucht, deinen Gegner vor Gericht vorzula-den , damit er dir nicht Einspruch wegen Neubaus erhebenmöge, du das unterdessen errichtete Werk, heimlich errichtetzu haben scheinest.
19. ÜLP. lib. LVII. ad Ed. — Sabinus sagt, einenHaussohn, der Pächter ist, stellt, -wenn Bäume umgehauen■worden, das Interdict Was gewaltsam oder heimlich zu.'
20. PAUL. Hb. XIII. ad Sabin. — Gewaltsam handeltsowohl Derjenige, wer verhindert worden ist[, Etwas zuthun], als Derjenige, der es dahin gebracht hat, dass er nichtverhindert werde, etwa durch Anzeige einer Gefahr an denGegner, oder durch Verschliessen der Thiir. §. 1. Die Ver-hinderung wird durch jede Handlung des Verhindernden alsgeschehen angesehen; d. h. entweder durch mündliches Ver-bot, oder dnfeh thätliche WiderSetzung, oder durch einenSteinwurf als Zeichen des Verbots. §. 2. Der Verhindertehandelt aber so lange gewaltsam, als die Sache im unverän-derten Zustande bleibt; findet nachher ein Ucbereinkommenmit dem Gegner statt, so hört er auf gewaltsam zu handeln.§. 3. Ingleichen -wenn der Erbe des Verhinderten, oder Der-jenige, der von ihm gekault hat, ohne von dem Vorherge-gangenen unterrichtet zu sein, Etwas gelhan hat, sagt Pom-ponius, verfalle er nicht dein Interdicle. §. 4. Was an einemSchiffe geschieht, oder an irgend einer andern beweglichen,wenn auch noch so grossen Sache, ist in dieses Interdict nichtbegriffen. §. 5. Dieses Interdict findet statt, es mag ein Werkan einem öffentlichen, oder einem Privatmanne gehörigen, odereinem heiligen oder religiösen Orte errichtet werden.
21. POMPON. lib. XXIX. ad Sabin. — Wenn ein Werk,dessen Wiederherstellung Jemandem von dem zufolge diesesInterdicts bestellten Richter anbefohlen -worden ist, ein Anderergewaltsamer oder heimlicher Weise hin weggenommen hat, sowird dem Erstem die Wiederherstellung desselben nichtsdesto-weniger anbefohlen. §. 1. Wenn ich meinem Sclaven dieErrichtung eines Werkes anbefohlen habe, und, was mich an-belangt, mich der Verdacht der Heimlichkeit nicht trifft, meinSclave aber in dem Glauben gewesen war, dass, wenn derGegner es gewusst hätte, er ihn daran verhindern wiirde,werde ich da haften? — Ich glaube nicht, denn es ist fy»;rbeilediglich meine Person zu berücksichtigen. §• 2. Hci/Anlc-gung- eines Nciibaus niuss sowohl der Duden als der Luftraumvermessen werden. §. 3. Wenn Jemand durch die Errich-tung eines Werkes irgend eines Hechtes an einem Grundstückeverlustig gegangen ist, so muss dasselbe zufolge dieses Inter-dicts wiederhergestellt werden.