Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
507
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Pandect. L. XLIH. Tit. 24. Quod vi aut clam.

wenn das Werk, Ott welches es sich handelt, weder gewalt-sam noch heimlich errichtet worden wäre. §. 8. Es imiss alsozuweilen auch auf das Eigenthum Rücksicht genommen wer-den, z. B. wenn wegen des errichteten Werkes Dienstbarkei-ten verloren gehen, oder der JN'iessbrauch erlischt; dies wirdnicht nur dann stattlinden, wenn Jemand ein Gebäude aufge-führt, sondern auch, wenn er es eingerissen und ein nach-thciligeres Verhältniss herbeigeführt hat, sei es für Dienstbar-keiten, oder den Nicssbraueh, oder die Eigenheit selbst. §.9.Sein Interesse wird entweder durch den Eid, den der Klägerzur Streitwürderung leistet, oder, wenn er nicht schwörenkann, durch die Amtspflicht des Richters festgestellt. §. 10.Wer sich arglistigerweise die Wiederherstellung unmöglich ge-macht hat, von dem wird doch angenommen, als könne ersie bewirken. §. 11. Auch Verschuldung ist Gegenstand die-ses Interdicts, wie man für zulässig erachten muss, doch Wirdderen Würderung dem Ermessen des Richters unterliegen.§. 12. Weil dieses Interdict aber das Interesse begreift, sowird, wenn Jemand das Interesse, was er an der Nichter-richtung des Werkes hatte, durch eine andere Klage erlangthat, die Behauptung folgerichtig sein, dass er durch das In-terdict nichts erlangen könne.

16. PAUL. Üb. LXVII. ad Ed. — Dieses Interdict istauch Denen zuständig, die nicht besitzen, sobald sie nur einInteresse haben. §. 1. Wenn Jemand nicht fruchttragende Bäumegewaltsam oder heimlich gefällt hat, z. B. Cypressen, so stehtdas Interdict nur dem Eigenthiimer zu. Wenn aber einemAndern durch Bäume dieser Art eine Annehmlichkeit gewährtwird, so kann man behaupten, dass auch der Niessbiauclierwegen des Vergnügens und Spatzierganges ein Interesse da-bei habe, und dieses Interdict stattfinde* §. 2. Mit einemWorte, Derjenige, wer als Besitzer Etwas gewaltsam oderheimlich gelhan hat, muss sich gefallen lassen, dass das Werkwieder hiiiweggciiommeu werde, und die Kosten bezahlen;wer es gethan, ohne Besitzer zu sein, muss die Kosten be-zahlen, und wer besitzt, ohne es gethan zu haben, muss sichdie Ilinwegnahine gefallen lassen.

17. Idem lib. EXIX. ad Ed. — Das Interdict Was ge-waltsam oder heimlich kann für den Eigenthiimer durch Jede«erworben werden, auch durch den Miethsmann.

18. CELS. lib. XXV. l)ig. — Wer einen noch nichtschlagbaren Schlagwald gehauen hat, der haftet durch das In-terdict Was gewaltsam oder heimlich; wenn er einen schlag-baren gehauen, ohne den .Eigenthiimer in Schaden zu bringen,so wird, er nichts zu ersetzen haben. §. 1. Es ist nicht ohneGrund zum Gutachten erthcilt worden, dass, wenn du eine