506
1'andect. L. XLII1. Tit. 24. Quod vi aut dam.
ges Interdict vätA wider den Erben und die übrigen Rechts-nachfolger auf Dasjenige ertlieilt, was au sie gelangt ist, stehtaber nach einem Jahre nicht 'weiter zu. §. 4. Dieses Jahrfällst von da an zu laufen, wo das errichtete Werk vollen-det oder nicht länger daran gearbeitet worden, wenn es auchnicht vollendet ist; denn wollte man das Jahr vom Anfangdes Werkes an rechnen, so würde es nothwendig sein, widerDiejenigen öfter zu klagen, die daran langsamer arbeiten. §. 5.Ist der Ort, wo das Werk errichtet worden ist, ein solcher,wo man nicht leicht hinkann, z. B. es ist auf einem Begrab-nissnlatz Etwas gewaltsam oder heimlich errichtet worden,oder auf einem andern abgelegenen Orte, oder wenn ein Werkunter der Erde, oder unter dein Wasser, oder in einem Kloakerrichtet -worden ist, so ist das Interdict wegen des Geschehe-nen nach Umständen auch noch nach Jahresfrist zuständig',denn nach Erörterung der Sache muss dann die Einrede derabgelaufenen Jahresfrist erlassen werden, d. h. wenn eine ge-wichtige und rechtmässige Ursache der Unwissenheit eintritt.§. 6. Wenn Jemand, der in Staalsgeschäften abwesend gewe-sen nach seiner Rückkehr vom Interdicte Was gewaltsamoder heimlich Gebrauch machen will, so ist es richtiger, dasser durch den Ablauf des Jahres nicht ausgeschlossen werde,sondern diese Frist noch nach seiner Rückkunft habe; dennauch wenn ein Minderjähriger in Staatsgeschäften verreist,und nachher grossjährig geworden, während er noch in Stanls-gegchäften abwesend ist, wird die Folge die sein, dass fürihn das Jahr von da an gerechnet wird, wo er zurückgekehrtist nicht von da an, wo er das füufundzwnnzigslc Jahr er-füllt hat; so haben Divus Pius und nach ihm alle Kaiserrescribirt. §. 7. Durch dieses Interdict wird die Streitwürde-rung so hoch gestellt, als der Kläger bei der Errichtung des Wer-kes jnleressirt ist. Vermöge seiner Amtspflicht muss der Rich-ter aber die Wiederherstellung in der Art mittels Erkennt-nisses anordnen, dass der Kläger in jeder Hinsicht in dieje-nige Lage versetzt wird, worin er sich beiluden würde,
stehender aclio judicati begründet werde; 'wie aber, wennder Beklagte freigesprochen wird, dann entstellt ja keine neueobligatio, sondern die alte dauert fort, und somit sind wirganz auf dein alten Fleck? — Allein, dient hier zur Antwort,die obige l'andectenstelle behandelt,/'«» antiquäm, welches aller-dings dem strengen Hechte nach an die convenlio diese strengeFolge band; die Billigkeit hat dies zwar schon früher hinund wieder geändert, s. z. 15. /. 1. §. 43. 1). depositi, undnicht wenige andere Stellen sagen dasselbe (vorzüglich ist zuberücksichtigen /. 32. T). de pecul.), allein erst /. 28. Cod. defidejun». et wand, hat die» völlig aufgehoben und die Tilgungder obligatio unbedingt an die aulutiu gebunden.