Pandect. L. XLI1I. Tit. 24. Quod vi aut dam.
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sich ruhig gefallen lassen kann, oder eine Klage Iiat, welcheer abtreten kann, sonst braucht er nicht zu haften, §. 2."Wenn auf einem fremden Grabmale, meinem Befehle nach, Erdeaufgeschüttet worden ist, so, sagt Labeo, müsse wider michWas gewaltsam oder heimlich geklagt werden, und wenn esnach dem gemeinschaftlichen Plane Mehrerer geschehen sei, sokönne entweder wider Einen, oder wider jeden EinzelnenKlage erhoben werden; denn das Werk, was von Mehrere»als ein ganzes errichtet worden ist, verpflichtet jeden Einzel-nen auf das Ganze; habe es hingegen jeder von ihnen allein;auf eigenen Antrieb gelhan, so müsse wider Alle Klage er-hoben werden, neiulich auf das Ganze. Wenn daher Einerverklagt worden ist, so wird der Andere dadurch nicht freiwerden, sondern erst wenn der Eine [dem Kläger] Genug-thiiuug geleistet hat; im ersten Fall aber befreiet die Belan-gung des Einen den Andern. Ueberdies kann auch die Klagewegen verletzten Grabmales erhoben werden lüö ). §. 3. Die-
108) D. J o a n n. S u a r c z de M e n d o z a ad hg. Aquil. I.V. c. Hl.S. 11. §§. 19 sq. sagt: quae lex anxium me habuit von parum-per, t'enebrosa saue est etc. Er lost sie so: der Inhalt des §.
ist der: haben mehrere freie Menschen communi contilio einenSchaden angerichtet, so erscheint die That als eine; die rolleBefreiung i\cr Uebngen tritt liier mit der Belangung Kinesein , haben Mehrere aber proprio quisque consilic dies gclhan,nur mit der pereeplio ab altera, quauiris Utrobique singiili in reintegra in solidum essenl obligati (ich bemerke hier, dass quitcoritm soviel heisst als quisque, wie auch Manche lesen, undpcrccplio—pracstatio). Woher, und warum dieser Unterschied!— Kin Theil der Schwierigkeit schwindet', wenn man in Uc-tracht zieht, dass das Intcrdicl. quod vi aut clam ein rcr-litu-lorium ist; itaque opere ab uno reslitulo adverms ceteros peri-mitur actio. — Allein posterior difficultns mihi crux mihi culcas,jagt Mendoza, non Video enint, quemadmodum in prima spe-cie svfficiat sola unius conventio, in posteriori exigatur so/nlio,und nun fährt er fort: — Im ersten Fall ist eine Obligationfür Alle vorhanden, und es'haftet nicht jeder bloi pro partelua, weil die restitutio individua ist. Da nun, wenn tit mitElnehl contcstlrt ist, dadurch die actio judicali entstellenwird, hierdurch aber eine novatio obligat ionit geschieht, so er-,lischt in diesem Fall die Verbindlichkeit für die Uebrigen, —Im zweiten Fall hingegen sind soviel Personen als verschie-dene Verbindlichkeiten in solidum, die novatio kann sich alsonur auf die Verbindlichkeit jedes Einzelnen bezieben , und eserlöschen die obligatiqnet cetcrorum nicht, Zur Befreiung Allergehurt daher (Uc'solutio. Deshalb kann der Klüger, wenn derBeklagte freigesprochen wird, oder er sonst aus irgendeinem Grunde nicht befriedigt wird, die Andern verklagen,bis letztere erfolgt. — Nun Hesse sich freilich gegen dieLosung des ersten Falls sagen, dass eine novatio nicht oliiiaiwva obligatio denkbar sei, und diese zwar durch litis cont,möglich und durch erfolgende condcmnaltQ, zufolge dau» pnt»