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4 (1832)
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Pandect. L. XLIII. Tit. 24. Quod vi aut clam.

Nicht einmal Dag, sagt Labeo, ist ein Hinderniss, class zujener Zeit Niemand Herr war; denn auch von einem Bcgriib-niss ist Niemand Herr, und ich kann dennoch, wenn daranEtwas geschieht, Was gewaltsam oder heimlich klagen. Hier-zu kommt, dass die Erbschaft die Stelle des Herrn vertrilf,es wird daher auch richtig gefolgert werden, dass es dem Er-ben und den übrigen Rechtsnachfolgern zuständig sei, es mögenun Etwas gewaltsamer oder heimlicher Weise, schon bevor erNachfolger geworden, geschehen sein, oder nachher. §. 6.Wenn mein Pächter ein Werk errichtet hat, und zwar mitmeinem Willen, oder meiner Genehmigung, so ist es ebenso,wie wenn es mein Geschäftsbesorgcr getban hätte, in wel-chem Fall man angenommen hat, dass ich haften müsse, ermöge es mit meinem Willen gethan, oder ich genehmigt ha-ben, was mein Geschäftsbesorgcr gethan hat. §. 7. Julia-lus sagt, wenn ein Pächter einen streitigen Baum umgehauen,oder sonst ein anderes Werk errichtet hat, so werden, wenner es auf Geheiss des Eigenthümers gethan hat, Beide haften,und zwar nicht nur dazu, es ruhig geschehen zu lassen, son-dern auch die Kosten der Wiederherstellung zu bezahlen; hates ihm der Eigenthümer aber nicht geheissen, so wird derPächter zwar darauf haften, es sich gefallen zu lassen, unddie Kosten zu bezahlen, der Eigenthümer aber nichtsdestowe-niger genöthigt werden, es auch ruhig geschehen zu lassen.

14. JULIAN, lib. LXVIH. Big. — Denn auch wennmein Sclave ohne mein Wissen ein Werk errichtet, und ichihn verkauft oder freigelassen habe, so -wird wider mich nurdeshalb geklagt werden können, dass ich mir die Hinweg-uahme des Werkes gefallen lasse, wider den Käufer des Scla-ven aber darauf, ihn entweder an Schädensstatt auszuliefern,oder die auf die Wiederherstellung verwendeten Kosten zubezahlen; ist er freigelassen worden, so kann wider ihn selbstauch rechtlichermaassen Klage erhoben werden.

15. ULP. lib. LXXI. ad Md. — Dieses Interdict ist al-lemal wider den Besitzer des Werkes zuständig; hat daherirgend Jemand, ohne mein Wissen oder Willen ein Werk aufmeinem Grund und Boden errichtet, so wird das Interdictstatthaben. §. 1. Derjenige, dem du ein Landgut zur Weideverpachtet hattest, nahm die Grenzsteine weg, und setzte sieWeiter hin auf das Grundstück des Nachbars; hier, sagt La-beo, haftest du nicht [durch das Interdict] Was gewaltsamoder heimlich, ausser wenn es auf deinen Befehl geschehu ; ichglaube, dass der Pächter haftet, der Verpächter [den gedachtenFall ausgenommen^'S 6 ) aber nur dann, wenn er entweder es

107) Glosse.