Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
503
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Pamhcct. L. XLHI. Tit. 24.

12. VlbfULEJ. üb. II. Interdict. — Obgleich aber Päch-ter und Niessbraucher Namens der Früchte zu diesem Iuler-dicle zugelassen werden, so wird dasse be dennoch auch demEigenthünier zustehen, wenn er sonst ausserdem ein Interessedabei bat.

13. ÜLP. lib. LXXI. ad Ed. — Auch wenn Bäumeauf dem Lantlgute, dessen ÜMiessbrauch dem Tithis gebührt,von einein Dritten, oder vom Eigenheitsherrn abgeschnittenworden sind, kann Titius sowohl aus dem Atjuilischen Ge-setze, als mit dem Inlerdicte Was gewaltsam oder heimlichwider Beide rechtlirherinaassen Klage erheben. §. 1. Eabeoschreibt, wenn ein Werk errichtet worden ist, während deinSohn sich demselben widersetzt hat, so habest du ebenso-wohl 106 ) das Interdict, als wenn es deinem Verbote zuwiilererlichtet worden wäre, und dein Sohn nichtsdestowenigerauch. §. 2. Derselbe sagt, in einer Somlergiitsnngelegeuheitwerde niemals angenommen, dass Jemand gegen einen Ilaus-sohn heimlich gehandelt habe; denn weiss er, dass jener einllaiissolm sei, so kann nicht angenommen werden, dass eres gethan habe, um es Dem zu verheimlichen, von dem ersicher war, dnss er keine Klage wider ihn habe. §. S. Hateiner von zwei Gesellschaftern zu einem Landgnte Baume ab-geschnitten, so kann der andere Gesellschafter dieses Interdictwider ihn erheben, da es Jedem zusteht, der ein Interesse bat.§. 4. Daher findet sich bei Servius weiter berichtet, dass,wenn du mir gestattet hast, auf deinem Landgute Baume zufällen, und dieselben nachher ein Anderer gewaltsamer oderheimlicher Weise gelallt hat, dieses Interdict mir zuständigsei, weil ich Derjenige bin, der dabei interessirt ist; dies wirddaher um so leichter dann zulässig sein, wenn ich von dirgekauft, oder sonst die Erlaubnis« zum Baumfällen aus irgendeinem andern Contracte erlangt habe. §. 5. Es ist die Frageerhoben worden, ob, wenn, während ein Grundstück Nie-mandem gehörig war, Etwas gewaltsamer oder heimlicher Weisegeschehn, nachhfer, nachdem das Kigenlhiiin an irgend Jemandgefallen, das Interdict Platz ergreife; z. B. es liegt eine Erb-schaft crblos da; nachher tritt Titius dieselbe an, steht ihmda das Interdict zu? — Es findet sich bei Vivianus wie-derholt aiigi'lührl ,, dass dem Erben dieses Interdict wegenDessen was vor dem Erbantritt geschehen, zuständig sei.Auch sagt Labeo, trage es nichts aus, dass er nicht ge-wusst habe, wer Erbe sein würde; denn sonst könnte sich jaEiner damit auch nach dem Erbschaftsantritt entschuldigen! —

10G) Ich behalte, ar (Vlor.) gegen das at des Hai. Man «. Bbli-gensdeRetes Excurt.anakct. I. III. exe. Vi. (T.ü. V. 127 S.)