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Pandkct. L. XLIII. Tit. 24. Qitod vi aut dam.
lieh zu handeln kann er [übrigens] 06 ) weder ror der Remis-sion noch nachher betrachtet werden, da Derjenige, welcher Ein-spruch wegen Neubans erhebt, nichts verheimlicht und ihmnicht zuvorgekommen worden sein kann, ehe er Widersprucherhöbe. §. 8. Scharfsinnig wird bei Julian us die Frage er-örtert, ob bei diesem Interdicte die Einrede: wenn du nichtsgewaltsam oder heimlich gethan hast, von nachthei-liger Wirkung sein möchte ? — Z. B. ich bediene mich widerdich des Interdicts Was gewaltsam oder heimlich, kannst dumir nicht da selbst die Einrede: wenn du nichts gewalt-sam oder heimlich gethan hast, entgegensetzen? —Julianus sagt, es sei der Billigkeit völlig angemessen, dieseEinrede zu ertheilen; denn, sagt er, wenn du gewaltsam oderheimlich gebauet hast, und ich dies gewaltsam oder heimlicheingerissen habe, und du dich wider mich des Interdicts be-dienest, so wird mir diese Einrede von Nutzen sein; dieskann aber nur aus gewichtigem und völlig genügendem Grundegeschehen; ausserdem inuss dieses Alles durch die Amtspllichtdes Richters erörtert werden. §. 4. Es giebt noch eine an-dere Einrede, von der Celsus nicht bezweifelt, dass sie vor-geschützt werden könne, neinlich wenn ich z. B. meinesNachbars Haus abgebrochen habe, um einer Feuersbrunst Ein-halt zu thun, und dann Was gewaltsam oder heimlich ge-gen mich geklagt wird, oder wegen widerrechtlichen Scha-dens. G all us 97 ) bezweifelt nein lieh nicht, dass hier die Ein-rede von Wirksamkeit sei, wenn es nicht geschehenist, «in sich vor einer Feuersbrunst zu vertheidi-gen. — Servius sagt aber, wenn es eine Behörde gethan,müsse sie ertheilt werden, einem Privatmanne hingegen seidies nicht zu gestatten; wenn jedoch Etwas gewaltsam oderheimlich geschehen, und das Feuer nicht bis dahin vorgedrun-gen sei, so dürfe die Streitwürderung nur einfach geschehen;sei es aber bis dahin gelangt, so müsse der Thäter freigespro-chen werden. Ebenso sei es, sagt er, wenn wegen wider-rechtlichen Schadens geklagt worden, weil nicht angenommen
96) Clamqne facere nee ante remm. etc. Diese Worte sind meinerAnsicht nach ein Zusatz des Ulpian, worin er den Julia-nus berichtigt, neinlich, dass überhaupt facta nuneiatione garnicht davon die Hede sein könne, dass Ktwa.s clam geschehe.Der Verbindung wegen muss ein übrigens oder ähnlichesWort dann hinzugedacht weiden, oder man müsste denn an-nehmen, dass Ulpian schon bei remittione autem facta ein-trete, dem auch nichts entgegensteht, und wodurch sich dieUebersetzung in gar nichts ändert.
97) Gallus; Noodt ad leg. Aqu.il c. 9. (Op. p. 145.) behaup-tet , dass Celsus gelesen werden müsse; dubilo an, = non;derselbe.