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4 (1832)
Entstehung
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497
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Pandect. L. XLIII. Tit. 24. Quod vi aut clam,

werden könne, dass er eine Ungerechtigkeit oder einen Scha-den anrichte, da das Hans ohnehin verloren gehen würdeWenn du es aber gethan hast, ohne dass eine Feuersbrunstvorhanden war, und nachher eine solche entstanden ist sowird nicht dasselbe gelten, weil, wie Labeo sagt, der Scha-den nicht durch das nachherige Ereigniss als entstanden be-trachtet werden müsse, sondern ob aus dem gegenwärtigenZustande, oder nicht. §. 5. Wir haben oben schon bemerkt,dass, wenngleich die Worte des Interdicts eine weite Aus-dehnung, haben, dennoch dasselbe nur diejenigen Werke be-treife, die auf Grund und Boden geschehen; wer sich nem-lich au Früchten vergreift, der haftet durch das Interdict Wasgewaltsam oder heimlich nicht, denn er unternimmt kein Werknuf Grund und Boden. Wer aber Bäume fällt, der haftet jeden-falls, sowie Der, wer Rohr und Satzweiden [abschneidet], denner legt Hand an den Erdboden selbst und gewissermaassen audie Verderbung des Grund und Bodens. Dosselbe gilt vonabgeschnittenen Weinstö'cken. Wer Früchte wegholt, derinuss übrigens mit der Klage wegen Diebstahls angegriirenwerden. Geschieht also ein Werk an Grund und Boden sohat das Interdict statt. An Grund und Boden verstehen wirdiiss auch dann Etwas geschehe, wenn es die Bäume anseht'nicht, wenn nur die Früchte der Bäume. §. Q. Wenn Je-mand einen Düngerhaufen auf einen fetten Acker gebreitet 98 )hat, so kann wider ihn geklagt werden, Was gewaltsam oderheimlich geschehen ist, und das ist wahr, weil dem Acker da-durch geschadet wird. §. 7. Wenn Etwas zur Bestellung desAckers geschehen ist, so findet natürlich das Interdict Wasgewaltsam oder heimlich nicht statt, sobald der Zustand desAckers verbessert worden ist, wenn es Jemand auch dem Ver-bote zuwider, gewaltsam oder heimlich gethan hat. §. 8. Hastdu inber in einem öffentlichen Walde einen Graben gemachtund mein Ochs ist hineingestürzt, so kann ich aus dem Interldicte Klage erheben, weil es auf öffentlichem Grund und Bo-den geschehen ist. §. 9. Dass, wer ein Gebäude eingerissenhat, wenn auch incht bis auf den Grund, durch das Interdicthafte, unterhegt keinem Zweifel mehr. §. 10. Mithin sprichtauch mehr dafür, dass Der durch dasselbe hafte, wer Dach-Steine von einem Gebäude abgenommen hat.

8. VENULEJ. üb. II. Interdict. — Denn es findet hierein Zusammenhang mit dem Grund und Boden statt"). Uebri-

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OS) Das, glaube ich, ist der technische Ausdruck für am.

streuen.99) Nam origo hujiit rei a tolo orilur, kann wohl nicht anders

verstanden werden.Corp, jur. civ. IV. 32