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Pandect. L. XLHI. Tit. 24. Qiwd vi mit dam.
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zählten Personen. §. 14. Und das ist bei uns Rechtens, dass ichdurch das Interdiet Was gewaltsam oder heimlich hafte, ichmag selbst der Thüter gewesen sein, oder den Befehl dazuertheilt haben.
6. PAUL. lib. LXVII. ad Ed. — Wenn ich dir den Auf-trag ertheilt habe, «inen Neubau zu machen, und du einemAndern, so kann nicht angenommen werden, dass dies aufmeinen Befehl geschehn sei; mithin wirst du haften und jener;oh ich hafte, ist die Frage. Indessen spricht mehr dafür, dassauch ich halte, weil ich jenem die ursprüngliche Veranlassungdazu gegeben habe. Wenn aber einer von allen Dreien Ge-jiugthunng geleistet hat, so werden die Andern frei.
7. ULI', lib. LXXI. ad Ed. — Wenn ein Anderer Et-was wider meinen Willen gethan hat, so hafte ich insoweit,dass ich vertreten muss, es haben geschehen zu lassen. §. 1.Auch schreibt Neratius, dass Derjenige, dessen Sclave Et-was gewaltsam—oder heimlich g'ethan hat, dem lutcrdicte ge-mäss entweder das Werk auf seine Rosten wiederherstellen,oder die Wiederherstellung ruhig geschehen lassen, und denSclaven an Scliädensstalt ausliefern müsse; "wird freilich nachdem Ableben oder der Veräusserung eines Sclaven zum Iuter-dicte ge^rillen, so braucht er weiter nichts zu thun, als essich ruhig gefallen zu lassen, sodass also auch der Käufermit diesem lutcrdicte belangt werden kann, die Kosten zu be-zahlen, oder ihn an Schädensstatt auszuliefern, wenn aber derHerr des Werkes es auf seine Kosten wiederhergestellt, oderdazu verurtheilt worden ist, weil er es nicht gethan hat, derKäufer befreit wird. Dasselbe gilt, wenn umgekehrt derHerr des Sclaven entweder das Werk wiederhergestellt hat,oder zur Streitwürderung verurtheilt worden ist; hat er nurdenselben an Schädensstatt ausgeliefert, so wird wider denHerrn des Werks eine analoge Anwendung von dem Jnter-dicte gemacht werden. §. 2. Julianus sagt, wer von derRemission des Einspruchs wegen Neubaues, durch welchenein Verbot eingelegt worden, dass Werk dennoch fortgesetzthat, der wird durch zwei lutcrdicte gehalten, erstens durchdas , welches durch den Einspruch wegen Neubaues zuständigist, und sodann durch das Was gewaltsam oder heimlich. Isthingegen Remission geschehen, so kann nicht angenommenwerden, dass er gewaltsam oder heimlich handele, wenn auch[von Neuem J ein Verbot erfolgt; denn es muss Dem, der Bürg-schaft bestellt, weiterzubauen erlaubt werden, da er selbsthierdurch in das Verhältiiiss eines Besitzers 95 ; kommt; hehn-
95) Und insofern eines Beklagten.