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4 (1832)
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Pandect. L. XLIII. Tit. 24. Quod vi aut dam.

wollen. §. 4. Derselbe sagt, wenn Jemand auf öffentlichemGrund und Boden einer Municipalstadt Etwas unternehmenwolle, so sei es hinreichend, wenn er dem Curator des städ-tischen Gemeinwesens Anzeige mache. §. 5. Wenn Jemandin dein Glauben, ein Ort gehöre dir, der mir gehört, Etwasin der Absicht, es dir und nicht mir zu verheimlichen, gethan hat,so stehe mir das Interdict zu. §. 6. Derselbe sagt, es stehemir das Interdict auch dann zu, wenn Etwas zur Verheim-lichung meines Sclaven oder Geschäftsbesorgers geschehn sei.§. 7. Wenn Jemand, der keine Anzeige gemacht, dass er einWerk unternehmen werde, dem aber angekündigt worden ist,dass er es unterlassen solle, es dennoch gethan hat, so halte-ich die Annahme für richtiger, dass er gewaltsam gehandelthabe. §. 8. Die Worte: Was gewaltsam oder heim-lich geschehen ist, sagt Mucius, seien so zu verstehen,was du, oder einer der Deinigen gethan, oder auf DeinenBefehl geschehen ist. §.9. Labeo aber sagt, es seien indiesen Worten mehr Personen begriffen, denn er glaubt, dasstmch die Erben Derer, welche Mucius aufzählt, darunterbegriffen seien. §. 10. Derselbe sagt: es könne auch widerGeschäftsbesorger, Vormünder, Curatoren und Syndiken derMunicipalstädte dieses Interdict erlassen werden. §. 11. Wennmein Sclave Etwas gethan hat, so findet deshalb keine Klagewider mich statt, sondern nur wenn er es in meinem oderseinem Warnen gethan hat; denn wenn ich deinen Sclaven umLohn gedungen habe, so wird wegen Dessen, was er in mei-nem Namen gethan hat, niebt wider dich, sondern wider michmit diesem Interdicte geklagt werden müssen, auf dessen Be-fehl, oder in dessen Namen das [fragliche] Werk von deinemSclaven errichtet worden ist. §. 12. Ebenso findet diese Kla-ge, wenn Etwas auf Jemandes Befehl geschehen ist, nichtwider Den statt [der den Befehl ertheilt hat], sondern widerDen, in dessen Namen er befohlen hat. Denn wenn der Ge-schäftsbesorger, der Vormund, der Curator, der Duumvir in eiuerMunicipalstadt befohlen hat, dass Jemand Etwas in Dessen Na-men thun solle, dessen Geschäfte er besorgte, so wird widerDen Klage erhoben werden müssen, in dessen Namen Etwasgeschehen sein wird, und nicht wider Den, der dazu denBefehl ertheilt hat. Auch wenn ich dir den Auffrag gegebenhabe, den Befehl zu ertheilen, es solle ein Werk errichtetWerden, und du mir hierin Folge geleistet hast, wird dieKlage wider mich und nicht wider -dich stattfinden. §. lg.Und da das Interdict so gefasst ist: Was gewaltsam oderheimlich geschehen ist, nicht so: Was du gewalt-sam oder heimlich gethan hast, so glaubt Labeo,dass sich dasselbe noch weiter erstrecke, als auf die aul'ge-