Pandkct. L. XLI11. Tit. 24. Quod vi aut dam.
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nus. §. 6. Auch wer bereit ist, wegen drohenden SchadensSicherheit zu bestellen, wird als fernerhin nicht gewaltsamhandelnd betrachtet, indem er nur deswegen [an der Fort-setzung des Begonnenen] verhindert worden ist, weil er sichrechtlich angegriffen entweder gar nicht vertheidigte, oder -we-gen drohenden Schadens nicht Sicherheit bestellte. §. 7. Heim-lich handelnd, schreibt Cassius, wird Derjenige betrachtet,der sich vor seinem Gegner verborgen hielt, und ihm keineAnzeige davon machte, vorausgesetzt, dass er von Seiten des-selben einen Widerspruch fürchtete, oder fürchten musste. §. 8.Ingleichen glaubt Aristo, dass auch Derjenige heimlich han-dele, welcher die Absicht hat, vor Dem verborgen zu bleiben,von dem er wusste, dass er ihn daran verhindern werde, undglaubt, oder glauben miiss, dass er verhindert werden werde.
4. VENULEJ. lib. II. Interdict. — Servius [sagt],es handele auch Derjenige heimlich, welcher glauben müsse,dass ihm Widerspruch werden werde, weil seine Meinung undDafürhalten nicht nachlässig sein 94 ) dürfe, damit die Einfälti-gen nicht besser daran seien, als die Klugen;
5. ULP. lib. LXX. ad Hd. — oder wer etwas Anderesunternommen, als er angezeigt hat, oder wer Den hintergan-gen bat, dem daran lag, dass Etwas nicht geschehe, oder ab-sichtlich dem Gegner zu einer Zeit Anzeige macht, wo erweiss, dass er ihn nicht mehr daran verhindern könne, oderso spät Anzeige macht, dass derselbe, bevor es geschehen,gar nicht mehr zur Verhinderung schreiten kann; dieses, sagtAristo^ sei so des Labeo Ansicht. §. 1. Wenn JemandAnzeige gemacht hat, dass er ein Werk unternehmen werde,so wird nicht immer angenommen, dass er es nicht heimlichgethan, wenn er es nach der Anzeige gethan hat. Denn ermuss, und so sagt Labeo, in der Anzeige Tag und Stundeanheben, und wo, und was für ein Werk errichtet werdensolle, und seine Anzeige darf nicht verwirrt und undeutlichsein, auch seinem Gegner nicht eine so enge Frist stellen,dass er nicht binnen eines Tages zur Verhinderung herzueilenkönne. §. 2. Ist etwa Niemand vorhanden, dem die Anzeigegeschehen kann, und auch dies nicht durch Arglist bewirkt,so inuss er dessen Freunden, oder seinem Geschäftsbesorger,oder in seiner Wohnung Anzeige machen. §. 3. Auch sagtServius richtig, dass es hinreichend sei, den Mann einerFrau davon zu benachrichtigen, dass man ein Werk unter-nehmen werde, oder auch es mit dessen Vorwissen zu begin-nen, wenngleich es auch im Grunde hinreichend ist, über-haupt nicht die Absicht zu haben, Etwas verheimlichen xn
■ 94) Esse behalte ich gegen das sequi der V u 1 g.
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