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4 (1832)
Entstehung
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492
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Pandect. L. XL11I. Tit. 24. Quud vi mit dam.

gethan Labest, so werde ebensowenig angenommen, dass ichgewaltsam gehandelt habe,

2. VE1NUL.EJ. üb. II. Interdict. — damit es nicht in derGewalt eiues Dritten stellt, mich, der ich nichts verbreche,in ein nachtheiligeres Verhü'Jtniss zu versetzen.

3. ULP. lib. LXXI. ad Ed. — Das Verhindern brauchtübrigens nicht von der Person [des Betheiligten] selbst aus-zugehen, sondern es wird dasselbe als genügend geschehn be-trachtet, wenn es Jemand durch seineu Sclaven oder Geschäfts-besorger gethan hat; ingleichen wenn es Jemand gethan, derin meinem Lohne steht. Es lasse sich auch hierin Niemanddurch den Ilechtsgrandsatz irre leiten, dass eine Klage in derKegel durch keine freie Person erworben werden könne, denndiese Verhinderung thut [blos] dar, dass du gewaltsam han-delst. Ja! habe ich nicht auch die Klage dann, wenn duheimlich Etwas wider mich gethan hast? Die Klage wird al-so für mich vielmehr durch deine eigene verbrecherische Hand-lung erworben, als durch die eines Dritten. §. 1. Das ist zubemerken, dass es nicht nothwendig sei, dass die Gewalttä-tigkeit fortwährend in jedem Augenblick stattgefunden habe,sondern wenn sie auch nur zu Anfang ein einziges Mal ange-wendet worden, [ihre Folgen] fortdauern. §. 2. Hat es aber[der Betheiligte] erlaubt, so wird, wenn er sich dann nochdes I nlerdiels bedienen will, eine Einrede nothwendig sein.§. 3. Diese wird nicht nur dann statthaben, wenn ich selbst dieErlaubnis* ertheilt habe, sondern auch wenn mein Geschäfts-besorger, oder der Vormund, der die Vormundschaft verwal-tet, oder der Curator eines Unmündigen, eiues Wahnsinnigen,oder eines Jünglings. §. 4. Wenn freilich der Präsident, oderder Curator eines städtischen Gemeinwesens die Erlaubnis*ertheilt hat, an einem öffentlichen Orte Etwas zu unternehmen,so, sagt Nerva, habe die Einrede night statt, weil, wennihm auch die Besorgung der öffentlichen Angelegenheiten über-tragen worden, dennoch diese Erlaubnissertheilung nicht gege-ben ist. Es versteht sich, dass dies nur dann gelte, wennnicht eino Municipalverordnung dein Curator des städtischenGemeinwesens eine weitere Befugnis» einräumt. Dies giltmich, wenn es der Kaiser [erlaubtj, oder Derjenige, dem derKaiser das Hecht dieser Erlaubnis» ertheilt hat. §• 5. Ist vonDemjenigen, welcher bereit ist, sich in einem rechtlichen Ver-fahren gegen Diejenigen zu vertheidigen, welche glauben, zumInterdict greifen zu müssen, damit eine Unternehmung nichtstatthabe, anzunehmen, als höre er auf, gewaltsam zu han-deln? — Es spricht mehr für die Bejahung dieser Frage,vorausgesetzt, das« er Bürgschaft bestellt, und zur Verteidi-gung beroit ist, wenn Einer Klage erhebt; so schreibt Sabi-