Pandect. L. XL11I. Tit. 24. Quod ei aut dam.
temehmen; denn es wird ilmen dadurch die Wiederherstellung'geboten. §. 2. Es ist dabei einerlei, ob er ein Hecht dazugehabt habe, es zu thun, oder nicht; denn er mag dazu einRecht gehabt haben, oder nicht, er haftet durch dieses Inler-dict dennoch wegen Dessen, was er gewaltsam oder heimlichgethan hat; denn er durfte wohl sein Recht schützen, nichtober auf Ungerechtigkeiten sinnen. §. S. Es ist auch die Frageerhoben worden, ob man Dem, der sich dieses Interdicts be-dient, die Einrede entgegenstellen kann, wenn ich es nichtin Folge eines mir zustehenden Rechts zurückge-nommen habe. Allein es spricht mehr dalür, dass man esnicht könne, denn begangene Gewalttätigkeit, oder was heimlichgeschehen, kann man mit keiner rechtmässigen Einrede ver-theidigen. §. 4. Dieses Interdict bezieht sich blos auf diejeni-gen Unternehmungen, die an Grund und Roden heimlich ge-schehen. §. 5. Untersuchen wir, was es heisse, es sei Etwa»gewaltsam oder heimlich geschehen. Gewaltsam, sagt Qu in-tus Mucius, erscheint Dasjenige geschehen, 'wenn Jemanddem ergangenen Verbote zuwidergehandelt hat; diese Begriffs-bestimmung des Qu intus Mucius scheint mir erschöpfend.§. 6. Auch wer an Dem, was er thun will, durch den Wurfdes kleinsten Steines verhindert, bei der Fortsetzung beharrthat, wird als gewaltsam handelnd betrachtet, schreiben Pe-dius und Pomponius; und das ist bei Uns Rechtens. §. 7.Ebenso ist es, der Ansicht des Cascellius und Trebatiuszufolge, wenn er einer Erklärung vor Zeugen und Verkündi-gung zuwidergehandelt hat. §. 8. Auch Der, sagt Aristo,handelt gewaltsam, AVer, wohlwissend, dass er daran verhin-dert werden würde, es gewaltsamerweise dahingebracht hat,dass er nicht verhindert werden konnte. §. 9. Ingleichen sagtJLabeo, wetin ich Jemandem, der Etwas unternimmt, diesverboten habe, derselbe zwar für den Augenblick davon abge-lassen, nachher aber wiederum von Neuem dasselbe begonnenhat, so scheine es, dass er gewaltsam gehandelt habe, ermüsste es denn auf meine vorherige Erlaubniss gethan haben,oder aus einer hinzugekommenen sonstigen rechtlichen Ursache.§. 10. Wenn aber Jemand aus Furchtsamkeit 93 ), oder auchum entweder dich, oder einen Andern, der dich hochschätzt,nicht zu beleidigen, nicht zur Verhinderung geschritten ist,so scheint der Gegner nicht gewaltsam gehandelt zu haben; diessogt Labeo. §. 11. Derselbe sagt, dass, wenn dich, indem dnzur Verhinderung schreiten wolltest, Jemand davon abgeschreckthabe, etwa mit Waffen, ohne dass jedoch im Geringsten eiuoArglist meinerseits im Spiele war, und du deshalb nicht dazu
g3) Imbctilliiai, s. Düker de hat. Vet. ICt. p. 357.