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Pandkct. L. XLI1I. Tit. '24. Quod viaut dam.
bessern, was ich angefangen hatte. §. 14. Er verspricht aberauch die Sicherheitsbestelhmg wegen drohenden Schadens,wenn ein solcher durch einen Felder des Baues geschehen ist;denn ebensowohl erlaubt 'werden musste, Kloaken auszubes-sern und zu reinigen, darf auch fremden Gebäuden kein Scha-den zugefügt werden. §. 15. Nachher sagt der Prä'tor: Wasdu in einein öffentlichen Kloak Errichtetes oderHineingeschobenes hast, wodurch dessen Ge-brauch schlechter ist, wird, das sollst du wieder-herstellen. Ingleichen werde ich verbieten, Etwaszu errichten und hineinzuschieben. §. 16. DiesesIuterdict geht die öffentlichen Kloaken an, und dass man nichtsda hineinschiebe und darin errichte, wodurch der Gebrauchschlechter ist und wird.
2. VENUEEJ. lib. I. Interdict. — Obwohl in diesem In-terdicte nur das Ausbessern des Kloaks, nicht auch die Er-richtung- neuer begriffen ist, so, sagt Labeo, müsse dennochebensowohl verboten werden, dass Dem, der einen Kloakanlegt, Gewalt angethan werde, weil der Nutzen derselbe ist.Denn das Interdict des Prätors laute so: dass keine Gewaltangethan werden solle, sodass es nicht erlaubt sei, an eineinöffentlichen Orle einen Kloak anzulegen; dieser Ansicht seienOfilius und T rebatius gewesen; er selbst sagt 01 ), es seidurch das Interdict die Reinigung und Ausbesserung schon an-gelegter Kloaken zu gestatten; die Anlegung neuer stehe abernur Dem zu erlauben, dem die Besorgung öffentlicher Wegeaufgetragen ist.
Vierundzwanzigster Titel.
Quod vi aut clam.
(Was gewaltsam oder heimlich.)
i. ULP. lib. LXXI. ad Ed. — Der Prätor sagt: Wasgewaltsam oder heimlich geschehen ist, worüberKlage erhoben wird, das sollst du, da 92 ) die Mög-lichkeit vorhanden ist, die Sache rechtlich zu er-örtern, wiederherstellen. §. 1. Dieses Interdict ist eindie Wiederherstellung gebietendes, und es wird dadurch derList Derer begegnet, die Etwas gewaltsam oder heimlich un-
91) Es ist klar, dass hier Laben in seiner Meinung abweicht,man sehe über diese Stelle vorzüglich Eaü'&rdl CalderueVar. Lcct. I. III. c. 7. (T. M. III. V . (iJO.)
92) Cum exper. potetlas est; dies ist etwas danke! gegeben,weshalb wohl Cod. IIb ed. (der einzige, der soweit mir bekannt,abweicht) restituendi lüsst; ich verstelle cum als Cirund, „daja der Weg Hechtens offensteht. '•