Pandect. L. XLIII. Tit. IC. De vi et vi armata.
setze geklagt werden. §. 6, Es ist übrigens zu bemerken,«liiss der Prätor über Befestigung der See-, Graben- und Teick-ufer nichts [Besonderes] verordnet Lat, sondern es wird ganzdasselbe, wie bei der Befestigung der Flussufer zu beobach-ten sein.
Sechzehnter Titel.
De vi et vi ar ?n at a.{Von der Gewalt und der Gewalt mit Waffen.)
1. ULP. üb. LXIX. ad Ed. — Der Prätor sagt: Vonwo du den und den mit Gewalt vertrieben hast,oder dein Gesinde ihn vertrieben hat, in Betreffdessen undDessen, was er daselbst damals gehabt,werde ich, aber nur innerhalb Jahresfrist, nacheinem Jahre in Betreff D essen, was anDen gelangtist, der ihn mit Gewalt vertrieben, eine Klagecrtheilen. §. 1. Dieses Intcrdict wird Dem ertheilt, dermit Gewalt aus dem Besitz gesetzt worden ist; denn es warder Billigkeit entsprechend, dem mit Gewalt Vertriebenen zuhelfen, weshalb dieses Interdict zur Wiedererlangung des Be-sitzes begründet ist. §. 2. Zur Begegnung- von Gewaltlhätig-keiten wird für peinliche und bürgerlicbrechtliclie Klagen 31 )durch die Julischen Gesetze und durch Constitutionen der Kai-ser gesorgt. §. 3. Dieses Intcrdict bezieht sich nicht auf jede[erlittene] Gewalttätigkeit, sondern nur auf Diejenigen, wel-che gewaltsam aus dein Besitz' gesetzt werden. Es betrifftjedoch dieses Interdict blos eine mit schweren Thä'tlicbkeitenverbundene Gewalt, und nur Diejenigen, welche von Grunduiul Boden vertrieben werden, z. B. von einem Landguteoder Gebäude; Andere betrilft es nicht. Auch aber wen«Jemand von einem leeren Platze vertrieben worden, hat zwei-felsohne das Interdict statt. §. 4. Es betrifft im Allgemeinendieses Interdict alle Diejenigen, welche von einer mit demBoden zusammenhängenden Sache vertrieben werden; denn derOrt, von wo Jemand mit Gewalt vertrieben worden, mag voneiner Art sein, von welcher da wolle, es findet das Interdictstatt. §. 5. Mithin scheint das Intcrdict auch zur Anwen-dung kommen zu müssen, wenn es ein Erbpachtsgehöftegewesen, von wo Jemand vertrieben worden. §. 6. DarüberWaltet freilich kein Zweifel ob, dass dieses Interdict nicht aufbewegliche Sachen Bezug habe. Hier ist nach umständen 32 )die Klage wegen Diebstahls oder Raubes zuständig; auch kannauf Auslieferung geklagt werden. Sind aber auf einem Land-
31) l'ubliuorum et jirivatorum, sc. judiciorum; Glosse.
32) Savigny R. des Besitzes S. 403. (1).