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4 (1832)
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448
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Pajudect. L. XLIII. Tit. IG. De vi et vi annain.

gute oder in einem Gebäude, von wo Jemand Vertrieben wor-den ist, Sachen vorhanden, so ist es keinem Zweite! unler-worien, dass auch in Betreff derselben das Interdict statt-finde. §. 7. Wenn Jemand gewallsamei weise von einem»Schiffe vertrieben worden ist, so hat dieses Interdict nichtstatt; als Beweisgrund kann man Den anführen, der von ei-nem Wagen mit Gewalt heruntergeworfen worden ist, vondein keinem einfallen wird, zu behaupten, dass er sich desInterdict« bedienen könne. §. 8. Wenn freilich Jemand auseinem hölzernen Hause vertrieben worden ist, so zweifelt kei-ner daran, dass das Interdict statthaben werde, weil Dasje-nige, was mit dem Boden zusammenhangt, von einer Artsein mag, von welcher da will, der daraus mit Gewalt Ver-triebene das Interdict hat. §. 9. Vertrieben kann mir der Be-sit/.erwerden, er mag sich übrigens im bürgerlichrechtlichen oderim natürlichen Besitz befinden, denn auch der natürliche Be-sitz wird von diesem Interdicte berücksichtigt. §. 10. So wirdauch die Frau von dem Interdicte Gebrauch machen können,der der Mann ein Geschenk gemacht, und die daraus vertrie-ben worden ist; der Pächter aber nicht 33 ). §. 11. Der Prä-tor sagt: vertrieben hast, oder dein Gesinde ver-trieben hat; mit Recht ist des Gesindes Erwähnung ge-schehen; denn da das Wort: vertrieben hast, nur diePerson des Vertreibenden bezeichnet, nicht aber Den, dessenGesinde [einen Besitzer] vertrieben hat (denn wenn meinGesinde Jemanden vertrieben hat, so kann nicht angenommenwerden, dass ich dies gethan habe), so war der Zusatz: oderdein Gesinde vertrieben hat, ganz folgerichtig. §. 12.Vertrieben zu haben, wird auch Derjenige angenommen, derdazu Auftrag oder Befehl ertheilt hat, Jemanden zu vertreiben;denn es hat einerlei geschienen, ob Jemand mit eigener II and-imlegung vertreibe, oder durch einen Andern. Es wird daherauch angenommen, dass ich der Vertreibende sei, wenn esmein Gesinde mit meinem Willen gethan hat. §. 13. So oftaber ein Geschäftsbesorger vertrieben hat, so kann, sagt Sa-binus, wider Beide, d. h. sowohl den Herrn als den Ge-schäftsführer, Klage erhoben und Namens des Einen der An-dere befreit werden, versteht sich jedoch, wenn von Einemvon Beiden die Streitwürderiing erlegt worden ist; denn da-durch, dass Jemand auf Gelieiss eines Andern den Dritten ausdem Besitz vertrieben hat, ist Ersterer ebensowenig entschul-digt, als wenn er auf Geheiss Jemandes einen Mord begangenhat. Ist es aber ein falscher Geschäftsbesorger gewesen, sokann nur wider den Geschäftsbesorger selbst interdicirt wer-

33) Savi'guy a. a. O. S. 47. (1).