446 Pandect. L. XLIII. Tit. 15. De ripa munienda.
Ständig «ei. Es -wird mithin auch dann, wegen der Begünsti-gung- der öffentlichen Abgaben, höchst billig sein, ihn mit einemJnlerdict zu schützen, wenn er von Municipalstädten gepachtethat. §. 8. Wer ein Interdict der Art erheben will, dass einOrt [am Ufer] zum Antriebe des Viehes zur Tränke abhäiigiggemacht werde, darf nicht gehört werden, so sagt Mela.Derselbe sagt, ein Interdict der Art, dass Niemandem Gewaltangethan werde, das Vieh an einen ölfentlichen Fluss unddessen Ufer zu treiben, sei zuständig.
Fünfzehnter Titel.
De r i p a munienda.
(Von der Befestigung des Ufers).
1. ULP. lib. XLVIII. ad Md. — Der Prätor sagt: Ichverbiete Dem und Dem Gewalt anzuthun, dass esnicht gestattet sei, in einem öffentlichen Flusseund dessen Ufer einen Bau zum Schutze des Ufersund des daran gelegenen Ackers zu unterneh-men, sobald dadurch die Schifffahrt nicht schlech-ter wird, wenn dir nach dem Ermessen einesrechtlichen Mannes auf zehn Jahr wegen drohen-den Schadens Sicherheit oder Biirgschaft bestelltworden ist, oder es an ihm nicht gelegen, dassnach eines rechtlichen Mannes Ermessen Sicher-heit oder Bürgschaft bestellt worden sei. §. 1.Die ölfentlichen Flussufer auszubessern und zu befestigen isteine Sache von grossem Nutzen. Ebenso, wie nun in Betreffder Ausbesserung öffentlicher Strassen ein Interdict begründetist, musste ein solches auch rücksichllich der Ausbesserungder Flussufer ertheilt werden. §. 2. Mit Recht setzt er hin-zu: sobald nicht die Schifffahrt dadurch schlech-ter wird; denn nur diejenige Ausbesserung ist zu gestatten,die der Schilffahrt nicht im Wege steht. §. 3. Wer das Uferbefestigen will, muss nach Maassgabe der Person für künfti-gen Schaden Sicherheit oder Bürgschaft bestellen. Es ist auchdurch dieses Interdict ausdrücklich bestimmt, dass wegen dro-henden Schadens auf zehn Jahre nach dem Ermessen einesrechtlichen Mannes Sicherheit oder Bürgschaft bestellt werde.§. 4. Die Bürgschaft wird den Nachbarn bestellt, jedoch auchden Grundbesitzern jenseits des Flusses. §. 5. Denn es mussdafür Sorge getragen werden, dass denselben vor dem Beginndes Baues Sicherheit bestellt werde. Denn nachher ist keineMöglichkeit mehr vorhanden, dieselbe mit diesem Interdicte zuverfolgen , wenn nachher auch schon ein Schaden daraus ent-Stauden sein sollte, sondern es muss aus dein Aquilischen Ge-
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