Pandect. L. XLIII. Tit. 14. Ut in flumine püll. navigare liceat, 445
§. 12. Dieses Interdict ist als ein die Wiederherstellung verfü-gendes begründet; das vorhergedachte ist neulich ein verbieten-des, und hat etwas noch nicht Geschehenes zum Gegenstände 30 ).Ist also Etwas schon geschehen, so wird es durch dieses In-terdict wiederhergestellt werden, wenn es aber darauf abgese-hen ist, dass Etwas nicht geschehe, so wird das vorhergedachteInterdict zur Anwendung zu bringen sein; ist Etwas nachErtheilnng des Interdicts geschehen, so wird es [nach dem-selben] gestraft werden. §. 13. Gegenstand dieses eine Wie-derherstellung verfügenden Interdicts wird nicht unbillig, wieLab co sagt, es auch sein, wenn es arglistigerweise geschehenist, dass du etwas nicht mehr innehabest.
Vierzehnter Titel.
'Ut in flumine publico navigare liceat.[Tiass die Schifffahrt auf einem öffentlichen Flusse gestattet sei.)
1. ULP. lib. LXVIII. ad Ed. — Der Prätor sagt: Ichverbiete Dem und Dem Gewalt anzuthiin, dass esihm nicht gestattet sei, in einem öffentlichenFlusse mit einem Schiffe oder Flosse zu fahren,und am Ufer ein- und auszuladen. Inglcichenwerde ich ein Interdict ertheilen, dass es gestat-tet sei, durch einen öffentlichen See, Grabenoder Teich zu schiffen. §. 1. Durch dieses Interdictwird dahin vorgesehen, dass Niemand an dem Beschulen einesöffentlichen Flusses behindert werde; denn sowie Dem, deran dem Gebrauch einer öffentlichen Strasse gehindert wird,das obengedachte Interdict zu Gebote steht, so hat auch derPrator dafür gehalten, das gegenwärtige ertheilen zu müssen.§. 2. Wenn die vorgedachten [Gewässer] Privateigentumsind, so fällt das Interdict weg. §. 3. Ein See ist [dasjenigestehende Wasser], was immerwährend Wasser hat. §. 4-Ein Teich hingegen dasjenige, was zn Zeiten ein darin stehen-des Wasser hat, welches sich meist im Winter sammelt.§. 5. Ein Graben ist eiu von Menschenhand gemachter Auf-bewahrungsort des Wassers. §. 6. Alles dieses kann auchöffentliches Gut sein. §: 7. Wenn einem Staatspächter, dereinen See oder Teich gepachtet hat, ein llinderiiiss in denWc"' gelegt wird, darin zu iischen, so stimmen Sabinusund Laheo darin überein, dass ihm ein analoges Interdict zn-
30) Dieser letzte Satz gehört doch wohl zusammen, ohne dassman dessen erste Hüllte mit unserm Texte in Parenthese setzendurfte, denn <lie letzten Worte beziehen sich auf das in Pa-renthese Gesetzte, und nicht auf das Voranstehende.