Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
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444
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444 Pandect. L. XLIH. Tit. 13. Ne quid in flamme puhLfiat etc.

•wenn er ein Flusshett verändert §. 6. Einige glauben, dassvon diesem Interdicte die Ausnahme stattfinde, was nichtzur Befestigung des Ufers geschieht; dies ist ncm-lich so zu verstehen, dass das Interdict keine Anwendungleiden solle, wenn Etwas geschieht, wodurch sich der Laufdes Wassers ändert, sobald es zur Befestigung des Ufers ge-schehen; Andere haben dies aber verworfen, denn die Uferdürfen zum Schaden der Anwohner nicht befestigt werden;allein es ist bei uns Hechtens, dass der Prätor es nach denUmständen abwägt, ob er diese Einrede zu crtheilen habe;meistens spricht der Nutzen der Sache für die Ertheilung jenerEinrede. §. 7. Wenn aber auch ein Nutzen Dessen ins Spielkommt, der Etwas in einem öffentlichen Flusse errichtet(z. B. der Fluss gewöhnlich ihm einen grossen Schaden ge-tlian, oder seine Grundstücke verwüstet hat), und er Dämmeoder andere Sicherungsmittel zur Deckung seines Ackers an-gewendet hat, und durch diesen Umstand der .Lauf des Flussesetwas geändert worden ist, warum soll ihm da nicht geholfenwerden? — Ich weiss, dass Viele den Flusslauf wo andersIringeleitet und die Flussbetten geändert haben, um für ihreGrundslücken zu sorgen; denn man muss in solchen Fälleilden Nutzen und den Schutz der handelnden Personen berück-sichtigen, sobald natürlich die Anwohner daraus keinen Schadenhaben. §. 8. Es haftet aber Derjenige durch dieses Interdict,der den Lauf des Flusses anders gerichtet, als er im vorigenSommer gewesen; den vorigen Sommer, sagt man, habe derPrätor darum als Norm angenommen, weil der natürliche Laufder Flüsse im Sommer sich mit grösserer Bestimmtheit als imWinter abnehmen lässt. Und es wird darum das Interdict auf denvorigen und nicht auf den künftigen Sommer bezogen, weilder Lauf des Wassers in jenein Sommer unbezweifelt ist.Der Sommer wird bis zur Herbstnachtgleiche verstanden.Wird im Laufe des Sommers interdicirt, so muss auf dennächsten vorherigen Sommer Rücksicht genommen Averden,wenn aber im Winter, so wird nicht der nachstverflosseueSommer vor dem Winter, sondern der vorhergehende zu be-rücksichtigen sein. §. 9. Dieses Interdict steht Jedem aus demVolke zu, aber nicht wider Jeden, sondern wider Den, deres bewirkt, dass das Wasser anders füesse, ohne ein Hechtdazu zu haben. §. 10. Dieses Interdict findet auch wider dieErben statt. §. 11. Hernach sagt der Prätor: Was du ineinem öffentlichen Flusse oder auf dessen UferErrichtetes, oder in denselben und auf dasselbeVorgeschobenes innehast, wenn deshalb das Was-ser einen andern Lauf nimmt, als es im vorigenSommer gehabt, das sollst du wiederherstellen.