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4 (1832)
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443
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Panuect. L. XLIII. Tit. 13. Ne quid in flmnine pull, fial etc. 443

4. SCAEVOLA Hb. V. Respons. — Es ist die Frageerhoben worden, ob Derjenige, der anf beiden Ufern einesöffentlichen Flusses Häuser hat, eine nach Privatrecht zu be-urtheilende Brücke erbauen darf? — Die Antwort lauteteverneinend.

Dreizehnter Titel.

JSfe quid in flumine publico fiat, quo aliter aquafluat, atque uti priore aestate fluxit.

{Das» in einem öffentlichen Flusse Etwas nicht geschehe, wo-durch der IVasscrßuss gegen den im vorhergehe/idenSummer geändert wird.)

1. ÜLP. lib. LXVIII. ad Ed. — Der Prätor sagt: ineinem öffentlichen Flusse und an dessen Ufer Et-was zu unternehmen, oder in den Fluss und dasUfer Etwas hineinzuschieben, wodurch das Was-ser einen andern Lauf annimmt, als es im vorigenSommer gehabt, verbiete ich. §. 1. Durch dieses Jn-terdict hat der Prätor dahin vorgesehen, dnss die Flüsse nichtdurch unerlaubte Ableitungen ausgetrocknet werden, oder eineVeränderung des^ Flussbettes den Nachbarn Unrecht thne.§. 2. Dasselbe betrifft aber blos öffentliche Flüsse, sie möge»schiffbar sein oder nicht. §. 3. Der Prätor sagt: wodurchdas Wasser einen andern Lauf annimmt, als esim vorigen Sommer gehabt; es haftet also nicht Jeder,wer Etwas hineingeschoben oder errichtet hat, sondern werdurch die Errichtung oder das Hineinschieben von Etwas denLauf des Wassers [dagegen] verändert hat, wie er im vorigenSommer gewesen. Die Worte: einen andern Lauf n immt,beziehen sich nicht auf die Masse des fliessenden Wassers,sondern müssen auf dessen Richtung und die Strömung seinesLaufes bezogen werden. Uebcrhnupt kann man sagen, es haftoJemand durch dieses Interdict nur dann, wenn der Lauf desWassers durch Das, was errichtet worden, verändert wird,z. B. das Wasser gedrückter oder eingeengter und dadurchzum Schaden der Anwohner reissender ist. Auch wenn dieAnwohner durch die Handlung des Beklagten einen Schadenanderer Art empfinden, wird das Interdict zur Anwendung'kommen. §. 4. Wenn Jemand aus einem bedeckten Kanaleinen unbedeckten machen will, oder umgekehrt, aus einemunbedeckten einen bedeckten, so haftet er, hat man angenom-men, durch das Interdict, sobald aus diesem Unterueluncn denUmwohnern ein Schaden entspringt §. 5. Auf gleiche Weisewird er durch dieses Interdict haften, wenn er einen Abzugs-graben zieht, oder ihn au einem andern Orte anlegt, oder