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Pandect. L. XL1II. Tit. 12. De fluminibus etc.
stets das Interdict statt. §. 16. Labeo schreibt, dem mit demInterdicte Belangten sei die Einrede: oder -wenn er es zumSchutz des Ufers g et hau hat, nicht zu erlheilen, sonderner sagt, die Einrede müsse so gefasst werden: ausser wennEtwas so unternommen worden ist, wie es nachdem Gesetze gestattet war. §. 17. Wenn im Meereetwas [hierher Bezügliches] unternommen wird, so, sagt La-beo, stehe folgendes Interdict zu: dass im Meere undam Seeufer nichts geschehe, wodurch Hafen, An-fuhrt und Strasse der Schifffahrt schlechter •werde.§. 18. Derselben Ansicht ist er, wenn Etwas in einem öffent-lichen, jedoch nicht schiffbaren Fluss geschieht. §. 19. Her-nach sagt der Prätor: Was in einem öffentlichen Flusseoder an dessen Ufer geschieht, oder -was du inden Fluss oder s ein Ufer Hineingeschobenes inne-hast, wodurch Anfuhrt und Schifffahrts Strasseschlechter ist oder wird, sollst du -wiederherstel-len. §. 20. Das erslgedachte Indcrdict ist ein verbietendes,das letztere ein die Wiederherstellung verfügendes, welchesübrigens denselben Gegenstand zum Zweck hat« §. 21. Eswird aber Dem, der etwas Errichtetes oder Hineingeschobenesinnehat, die Wiederherstellung' desselben anbefohlen, sobaldes die Anfuhrt oder Schifl'fahrt schlechter macht. §. 22. DieseWorte: Errichtetes inn ehast oder Hinein ge schob e-nes innehast, beweisen, dass nicht Der hafte, der es er-richtet oder hineingeschoben hat, sondern wer das Eine oderdas Andere innehat. Auch sagt Labeo, dass [du auch dann]durch dieses Interdict haftest, wenn dein Vorgänger das Wasserabgeleitet hat und du davon Gebrauch machest.
'2. POMPOJV. lib. XXXIV. ad Sabin. — Wasser auseinem öffentlichen Fluss zu leiten ist unverwehrt, es müsstees denn der Kaiser oder der Senat verbieten, sobald diesesWasser nur zu keinem öffentlichen Gebrauche dient; ist eraber schiffbar, oder wird ein anderer durch ihn schiffbar, soist es verboten.
3. PAUL. lib. XVI. ad Sabin. — Die Flüsse, welcheimmer 29 ) flicssen, sind öffentliche, und ihre Ufer sind auchöffentlich. §. 1. Als Ufer wird Das betrachtet, innerhalb dessensich der Fluss bei seinem höchsten Wasserstande befindet.§. 2. Längs der Flussufer sind nicht alle Plätze öffentliche,sondern es gehört zum Ufer nur derjenige Kaum, von wo derAbhang von dem Lande bis zum Wasser beginnt.
29) Semper schiebt unser Text mit Hai. ein, und ich gestehe,dass ich mir ohnedies unter einem ßumen quud fluit nichtsdenken kann.