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4 (1832)
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Pakuect. L, XLIII. Tit. 12. De fluminibus etc.

erwähnte Interdict g-clit die öffentlichen Flüsse an, bei Pfiyat-flüssen -wird es •wegfallen, denn ein Privatlluss unterscheidetsieh von andern Privatplätzen in nichts. §. 5. Ufer wird richtigdem Begriffe nach so bestimmt werden, es sei Dasjenige, wasden Fluss in sich begreift, indem es den natürlichen Stromseines Laufes enthält. Ist übrigens ein Fluss durch Ilegcn-güsse, durch das Meer, oder sonst durch einen andern Grundauf einige Zeit angewachsen, so verändert er seine Ufer nichtDenn so hat z. B. noch Niemand behauptet, dass der Nil, derdurch sein Anwachsen Aegrpten überschwemmt, seine Uferverändere oder erweitere. Denn sobald er zu seinem gewöhn-lichen Wasserstande zurückgekehrt ist, müssen die Ufer seinesStrombettes wiederhergestellt werden, Wenn jedoch [ein Fluss]von Natur angewachsen ist, sodass seine Zunahme von fort-währender Dauer ist, etwa durch Verbindung- mit einem an-dern Flusse, oder sonst einen andern Grund, so kann manauch ohne Zweifel behaupten, dass er sein Ufer veränderthabe, gleichwie wenn er mit Veränderung seines Strombettes,einen andern Lauf nimmt. §. 6. Wenn in einem öffentlichenFlusse eine Insel eitstanden, und darauf Etwas errichtet wor-den ist, so wird nicht angenommen, dass dies im Flusse ge-schehen sei, denn die Insel gehört entweder Dem, der sich inihren Besitz gesetzt hat, wenn die Aecker bestimmt begrenztwaren, oder Dein, an dessen Ufer sie zunächst liegt, oder,wenn sie mitten im Flussbett entstanden ist, Denen, welchean den beideu nächsten Ufern Grundstücke besitzen. §. 7, Eben-sowenig' geht D a s, was, wenn der Fluss auf ähnliche Weisesein Bett verlassen und seinen Lauf wo anders genommenhat, im alten Flussbette errichtet worden ist, dieses Interdictan ; denn es kann nicht in einem Öffentlichen Flusse errichtetsein, wo [der Grund und Boden] den beiden anstossendenNachbarn gehört, Wenn aber die [daranstossenden] Aeckerbestimmt begrenzt sind, so wird das Flussbett Dem gehörig,der sich in dessen Besitz setzt; wenigstens hört es auf öffent-lich zu sein. Auch dasjenige Flussbett, welches sich ein Flussmacht, wird, wenn es gleich vorher Privnteigenlhum gewesen,dennoch Öffentlich, weil es unmöglich ist, dass das Bett einesÖffentlichen Flusses nicht auch sollte öffentlich sein, §. 8. Wennein Graben von Menschenhänden gemacht ist, durch den einÖffentlicher Fluss fliesst, so wird er nichtsdestoweniger Öffent-lich, und was darin errichtet wird, wird als in einem öffent-lichen Flusse geschehen betrachtet. §. 9. Anders ist es dann,wenn der Fluss eine Strecke Landes fiberschwemmt nnd nichtsich ein neues Bett gemacht hat, denn dann wird Das, wasunter Wasser steht, nicht öffentlich. §. 10. Ingleichen bleibt,wenn ein Fluss um eine Strecke Landes herumgeht, dieselbe