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4 (1832)
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439
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Pandect. L> XL1II. Tit. 12. De flaminibus etc.

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durch Hinwegschaffung Dessen, was darauf liegt. Denn esbessert sowohl Derjenige aus, wer gangbar macht, als werreinigt, und überhaupt Jeder, wer Etwas in den vorigen Zu-stand wiederherstellt. §. 2. Wenn Jemand unter dem An-schein des Ausbesserns eine Strasse schlechter macht, so darfmau ihn ungestraft mit Gewalt daran verhindern, daher darf derInterdicirende eine Strasse weder breiter noch länger, wederhöher noch tiefer unter dein Vorwande des Ausbesserns ma-chen, «och Kies auf die Strasse werfen, noch dieselbe, wennsie ungopllastcrt ist, pflastern, noch auf einer gepflastertendas Pflaster aufreissen. §. 3. Dieses Interdict wird iininer--wiilireiid crtheilt werden, und Allen und wider Alle, undzieht die Verurtheilung in das Interesse des Klägers nach sich.

2. JAVOLEN. lib. X. ex Cass. — Eine öffentliche Strassekann das Volk durch Nichtgebrauch nicht verlieren.

3. PAUL. lib. I. Sentent. — Wer eine öffentliche Strasseauf seines Nachbars Acker hiuiibcrdrängt, wider den wird dieKlage wegen Hinüberdrängens des Weges auf so hoch er-theilt, als Der dabei intcressirt ist, dessen Landgute diesesUnrecht angethan worden ist. §. 1. Wer eine öffentlicheStrasse umgepflügt hat, wird allein zu deren Wiederinstand-setzung angehalten.

Zwölfter Titel.

De fluminibus, ne quid in fluminepublico ripaveejus fiat, quo pejus navigetur.

{Von den Flüssen, dnss Kl was in einem öffentlichen Flusse oder

an dessen Hjer nicht geschehe, wodurch die Schijffahrt

beeinträchtigt wird.)

1. ULP. lib. LXVIII. ad Ed. — Der Prälor sagt: inei nein offen tlichen Flusse und an dessen Ufer darfstdu nichts unternehmen, du darfst in denselbenoder an dasselbe nichts vo rsc hieben, wodurchdie Anfuhr]) lätze und die Schifffahrt schlechtersind und werden. §. 1. Der Fluss unterscheidet sich vomDach durch die Grösse, oder durch die Meinung der Anwoh-ner. §. 2. Die Flüsse sind theils perennirende, theils strö-mende; perennirend ist derjenige, der immer lliesst, utvvuog,Strömend, der zur Winterszeit [lliesst], %itna§Qovg. Ist jedoch[ein Fluss], der sonst das ganze Jahr über lloss, einmal ineinem Sommer ausgetrocknet, so ist er deshalb nicht wenigerperennirend. §. 3. Einige Flüsse sind öffentliche, andere nicht.Ein öffentlicher Fluss, sagt Cassius, ist derjenige, der dasganze Jahr über lliesst. Diese Ansicht des Cassius, deruueh Gclsus beitritt, scheint richtig zu sein. §. 4. Das vor-

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