438 Pandect. L. XLIII. Tit. 11. De via publ. et ilinere publ. rcficiendo.
die Häuser nicht beschädigen, und da, wo es nöthig, Brückenerrichtet werden. §. 1. Sie sollen lerner dafür sorgen, dassPrivatwände, sowohl die Andern gehörigen, als die um dieHäuser, die auf die Strasse führen, nicht den Einsturz dro-hen, und die Hausherren dieselben, wie es sich gebührt, ein-reissen und ausbessern. Wenn sie weder das Eine nochdas Andere thuu, so sollen sie ihnen Geldstrafen auferlegen,bis sie das Fehlerhafte ausgebessert haben. §. 2. Sie sollenferner dafür sorgen, dass Niemand die Strassen durchgrabe,noch darin Etwas aufhäufe, noch irgend Etwas in den Stras-sen aufbaue. Wer dein nicht Folge leistet, der soll, wenner ein Sclave ist 27 ), von Jedem, der ihn betrifft, aus yeprü -gelt werden dürfen, wenn aber ein Freier, den Aedilen an-gezeigt werden; die Aedilen aber sollen ihn nach dem Ge-setze bestrafen und das Errichtete einreissen lassen. §. 3.Jeder soll übrigens die öffentliche Strasse längs seinem Hauseausbessern, auch die unter freiem Himmel befindlichen Was-sergossen reinigen, und sie so in Stand halten, dass ein Wa-gen am Hindurchfahreu nicht gehindert werde. Die Mieths-leute sollen, wenn der Eigenthümer nicht dafür Sorge trägt,und sie es übernehmen, die Rosten auf den Miethzins abrech-nen dürfen. §. 4. Sie sollen auch dafür sorgen, dass vorden Werkstätten nichts ausgestellt sei, ausser wenn ein Wal-ker Kleider trocknet, oder ein Stellmacher Räder hinaussetzt.Auch diese sollen aber jene so stellen ', dass sie die Wagennicht am Vorbeifahren hindern. §. 5. Ebensowenig sollen sieStreitereien auf den Strassen leiden, oder das Hinwerfen vonMist, Aas oder Häuten.
Elfter Titel.
De via publica et itinere publica rcficiendo.
{Von der Ausbesserung Öffentlicher Strassen und Wege.)
1. ULP. lib. LXVIII. ad Ed. — Der Prätor sagt: dassDem und Dem eine öffentliche Strasse oder einenöffentlichen W^eg gangbar zu machen und auszu-bessern nicht gestattet sei, sobald er die Strasseoder den Weg nicht verschlechtert, verbiete ichGewalt an zu ihn ii. §. 1. Einen Weg gangbar machen(ajjcrire), heisst, ihn in seiner vorigen Höhe und Breitewiederherstellen. Das Kehligen gehört auch zur Ausbesse-rung. Reinigen heisst eigentlich Etwas wagerecht machen,
27) Kl Je ui). 6 fitv doiJXo; x. t. I. Diese Worte erfordern dieobigen Zusätze. — Ich übersetze unmittelbar den griechischenText.