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4 (1832)
Entstehung
Seite
437
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1'andect, L. XLUI. Tit. 9. De loco publica frucndo. 437

7. Idem lib. XLVIII. Dig. — Gleichwie Derjenige, derohne Jemandes Widerspruch auf einem öffentlichen Platze ge-bleut hat, nicht zur Wiederhinwcgnahine genöthigt werden kann,damit die Stadt nicht durch Ruinen entstellt werde, wird Der,welcher dem Edicte des Prätors zuwider gebaut hat, zur Wie-derliinwegiialime des Gebäudes genöthigt, denn sonst ist dieGewalt des Prälors ohne Kraft und lächerlich.

Neunter Titel.

De loco publico fruendo.

{Von dem Genua von einem öffentlichen Platze.)

1. ULP. lib. LXVIII. ad Ed. — Der Prätor sagt: Ichverbiete, Demjenigen, der einen öffentlichen Platzgepachtet hat und s eine in Gesellschaft er, dessenGenuSS Derjenige, der ein Hecht zur Verpachtunghatte, ihm verpachtet hat, in der Bcfugniss, denGenus s zufolge des Pa chtcontracts zu ziehen, Ge-walt anzuthun. §. 1. Es ist klar, dass dieses Interdictdes öffentlichen Besten wegen begründet, denn es schützt dieöffentlichen Zölle, da Jedem untersagt wird, Dem Gewalt an-zuthun, der ihren Gcnuss erpachtet hat. §. 2. Wenn aberBeide, der Pächter und sein Gesellschafter das Interdict erhe-ben wollen, so niiiss der Pächter selbst den Vorzug haben.§. 3. Der Prätor sagt: die Befugniss des Genusses zu-folge des Pachtcontracts; mit Recht sagt er: zufolgedes Pachtcontracts; denn wer über den Contract hinausoder demselben zuwider den Gcnuss verlangt, darf nicht "-e-hört werden.

2. PAUL. lib. V. Sentent. — In der Regel wird dieErlaubnis* ertheilt, Bilder und Statuen, die einer Stadt zurZierde gereichen, an öffentlichen Plätzen auszustellen.

Zehnter Titel.

De via publica et si quid in ea factum esse

dicatur.

(Volt öffentlichen Strassen 2 *) und wenn etwas in demselben errichtetworden sein soll.)

1. Ex lib. sing.PAPIN. de off. Aedil.™). _ Die Aedi-len müssen dafür Sorge tragen, dass die Strassen, welchein 26 ) den Städten sind, eben erhalten werden, die Abflüsse

24) In Städten (oder Dörfern).

25) Vi* tov AttlWoUlXBV fXQyoßlßfalv ioü Haiti vi av o i

26) Rata xiii/ nöl.ty, eigentlich in der Stadt'herum.