436 Pandfxt. L. XL1II: Tit. 8. Ne quid in loco publ. v. ilinerefiat.
mir des Labeo Ansicht richtig-. §.43. Sollst du wieder-herstellen sagt er; ■wiederherzustellen -\vird von Dem ver-standen, der Etwas in den vorigen Zustand wieder einführt; diesgeschieht, wenn Jemand das Errichtete wiederhinwegnhnint,oder was hillweggenommen worden, wiederherbeischalft, undzuweilen auf seine Kosten. Denn ist Derjenige, wider dendas Interdict angestellt worden 21 ), selbst Der gewesen, deres gethan hat, oder auf seinen Befehl ein Anderer, oder hater das Geschehene genehmigt, so muss er es auf seine Kostenwiederherstellen; ist aber nichts von alle Dein vorgefallen,sondern hat er das Errichtete blos so gehabt, so braucht ersich blos [die Hinwegnahme] gefallen zu lassen. §. 44. Esist zu wissen, dass dieses Interdict nicht an eine Frist gebun-den ist, denn es hat das öffentliche Beste zum Gegenstände,und die Verurtheilung geschieht darnach, wieviel dem Klägeran Hinwegnahme des Errichteten gelegen ist. §. 45. DerPrätor sagt: Dass Dem uud Dem das Gehen und Fah-ren auf einer öffentlichen Strasse oder einem öf-fentlichen Wege nicht gestattet sei, verbiete ich,ihm Gewalt anzuthun.
3. CELS. üb. XXXIX. J)ig. — Die Seeküsten, an de-nen das Komische- Volk die Oberherrschaft hat, gehören nachmeiner Ansicht dem Römischen Volke. §. 1. Der Gebrauchdes Meeres ist allen Menschen gemeinschaftlich; darin gesetzteRoste 22 ) gehören Dein, der sie gelegt hat; wird aber der Ge-brauch des Ufers und des Meeres dadurch beeinträchtigt, so darfes nicht gestattet werden.
4. SCAEVOLA lib. V. liesp. — Auf der Küste zubauen, ist nach Völkerrecht erlaubt, wenn nicht der öffent-liche Gebrauch verhindert wird.
5. PAUL. lib. XVI. ad Sabin. — Wenn der Kanal 23 )einer Wasserleitung, der durch einen öffentlichen Platz gezo-gen worden ist, einem Privaten Schaden bringt, so wirddemselben die Klage aus dem Zwölftafelgesetz zustehen, dass[ihm] dem EigentJüimer für Schaden Sicherheit bestellt werde.
(j. JULIAN, lib. XLIII. Vig. — Demjenigen, der dasInterdict anstellt, dass Etwas auf einem öffentlichen Platze nichtgeschehe, wodurch einem Privaten ein Schaden erwächst, siehtdemungeachtet, dass er wegen eines öffentlichen Platzes interdicirt,nichtsdestoweniger frei, einen Geschäftsbesorger zu bestellen.
21) Dies ist unzweifelhaft der Sinn, man mag nun lesen, cumquo quis , oder, quo qui, oder quocum inlerdixit, s. bes. Jens./. l- p. 447. der quoi qui» lesen will.
22) S. Glück 11. S. 493. n. 82.
23) Ilivus das wirkliche Gerinne des Wassers, Vitrur VIII.7. (Kode'sche Hebers.).