Pandect. L. XLIII. Tit. 8. 2Ve quid in loco publ. v. itinereflat. 435
Prätor sagt: Was du auf einer öffentlichen Strasseoder Wege errichtet oder hineingeschoben hastwodurch die Strasse oder der Weg schlechterwird, das sollst du wiederherstellen. §. 36. Die-ses Interdict entspringt aus demselben Grunde wie das vorigeund es findet nur der einzige Unterschied statt, dass diesesdie Wiederherstellung verfügend, jenes verbietend ist. §. 87.Durch dieses Interdict haftet nicht Derjenige, wer auf eineröffentlichen Strasse Etwas unternommen hat, sondern der et-was darauf Errichtetes innehat; hat es daher der Eine er-richtet und der Andere hat es inne, so haftet der Letztere,und dies ist auch nützlicher, weil Derjenige es wieder in denvorigen Zustand herstellen kann, der das darauf Errichteteoder Hineingeschobene innehat. §. 38. Innehaben wird vonDem verstanden, der den Gebrauch davon hat und das Rechtdes Besitzes geniesst, er mag das Werk selbst aulgeführt,oder auf den Grund eines Kaufs, Pachts, Vermächtnisses,durch Erbschaft, oder auf irgend eine andere Weise erworbenhaben. §. 39. Daher glaubt Ofilius, dass, wer das Werkals aufgegeben verlassen, was er errichtet, wenn er eine öf-fentliche Strasse verdorben hat, durch das Interdict nicht hafte •denn er hat das nicht mehr inne, was er errichtet hat. Dochfragt sich, ob wider ihn keine Klage ertheilt werden müsse?und ich glaube, dass ein analoges Interdict statthabe, dass erDas, was er auf einer öffentlichen Strasse gebaut, wiederum- 'wegnehme. §. 40. Wenn von deinem Landgute ein Baumauf einen öffentlichen Weg so gefallen ist, dass er der Pas-sage im Wege ist, und du ihn als aufgegeben liegen lassest,so, schreibt Labeo, haftest du nicht; sei jedoch, fügt er hin-zu, der Kläger bereit, denselben auf seine Kosten hinwegzu-schaffen, so werde er zweifelsohne das Interdict wegen Aus-besserung öffentlicher Strassen wider dich anstellen können.Wenn du ihn aber nicht als aufgegeben liegen lassest, so könnedieses Interdict mit Erfolg wider dich erhoben werden. §. 41.Derselbe Labeo schreibt, wenn mein JVachbar eine Strassedurch einen Bau verdorben hat, so kann ich, wenn das Werk,was er errichtet, auch sowohl mir als ihm von Nutzen gewe-sen, dennoch, sobald er es seines Landgutes allein wegen ge-than, mit dem Interdicte angegriffen werden; haben wir aberBeide zusammen das Werk besorgt, so haften wir Beide.§. 42. Dieses Interdict hat auch wider Den statt, der es ar«--listigerweise dahin gebracht hat, dass er nicht mehr im Besitzist, oder [das Errichtete nicht mehr] hat; denn es inuss Der-jenige, der Etwas besitzt oder hat, ebeuso daran sein, wieDerjenige, durch dessen Arglist es dazugekommen ist, dass dasEine oder das Andere nicht mehr stattfindet; hierin scheint
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