Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
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434
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434 Pandect. L. XL1I1. Tit. 8. iVc quid in loco publ. v. ilincre fiat.

sammelnde Wasser in Pfützen stellen bleibt, er durch diesesIntcrdict nicht gehalten -werde, weil er das Wasser nicht da-hinleitet, sondern nicht aufnimmt. Nerva schreibt aber rich-tiger, er hafte in beiden Fallen. Wenn freilich ein Landgutan eine öffentliche Strasse stösst, und das davon abgeleiteteWasser den Weg schlecht macht, dieses Wasser aber vomLandgute deines Nachbars auf das deinige fliesst, so finde,wenn du dieses Wasser aufnehmen müssest, das Intcrdict wi-der deinen Nachbar statt, wo nicht, so hafte dein Nachbarnicht, wohl aber du; denn es wird Derjenige als handelndePerson angenommen, der den Gebrauch dieses Wassers hat.Derselbe Nerva schreibt, dass, wenn aus dem Interdicte wi-der dich geklagt werde, du zu weiter nichts gezwungen wer-den könnest, als nach Dessen Ermessen, der dich verklagt,deinen Nachbar anzugreifen; wolle man hier etwas Anderesbestimmen, so werde daraus erfolgen, dass du noch dann haf«ten müssest, wenn du auch den Nachbar schon im guten Glau-ben verklagtJiabest, und es nicht an dir liege, dass du denNachbar auf Ermessen des Klägers nicht verklagest. §. 29.Derselbe sagt, wenn ein Ort allein 19 ) durch den Geruch ver-pestet werde, so sei es nicht unzulässig 20 ), deshalb sich desInterdicts zu bedienen. §. 30. Dieses Intcrdict leidet auch auf dasVieh Anwendung', das auf einer Öifentlichen Strasse oder. Wegeweidet nnd den Weg ruinirt. §. 81. Hernach sagt der Prä-tor: wodurch die Strasse und der Weg schlechterist, wird; das [will sagen], entweder sogleich schlechterist, oder nachher, hierauf deuten iieinlicli die Worte: ist,wird. Denn Manches ist von der Art, dass es durch seineFolge auf der Stelle schadet, Manches von der Art, dass eszwar nicht sogleich schädlich ist, aber künftig schädlich seininuss. §. 32. Die Verschlechterung einer Strasse ist aber sozu verstehen, wenn ihr Gebrauch zur Passage verdorben wird,nemlich zum Gehen und Fahren, z. B. sie vorher eben warnnd nun uneben wird, hart statt weich, enge statt breit, mo-rastig statt trocken. §. 33. Ich weiss, dass der Fall in Frage ge-stellt worden ist, ob es erlaubt sei, einen Kanal durch eine öJIcnt lieheStrasse zu ziehen und eine Brücke darüber zu schlagen? DieMei-sten sind der Ansicht, dass der [Thäter] durch das Intcrdictgehalten werde, denn er darf die Strasse nicht schlechter ma-chen. §. 34. Dieses interdict ist von immerwährender Dauerund steht Jedem aus dem Volke zu; die Verurtlieilung richtetsich darnach, wieviel der Kläger dabei betheiligt ist. §. 35. Der

19) Soli, ich behalte solo (Vlor.)

20) Non esse ab re de ea (re Hai.) Int. Uli; der Sinn ist klar,über die Versuche der Kritik s. d. Note in der Gott. C. J.Ausgabe.