Pandect. L. XLIII. Tit. 8. Ne quid in loco publ. v. itincreßat. 433
Strasse heisst diejenige, deren Grund nnd Boden öffentliches Gutist; denn WS« innn von einerPrivatstrasse versteht, versteht mannicht auch von einer öffentlichen; bei erstem gehört der Grundund Boden einem Dritten, und wir haben blos das Hechtdarauf zu gehen und zu fahren; allein bei den letztem ist derGrund und Boden öffentliches Gut, mit bestimmten Grenzender Breite von Dem umzogen, der das Hecht hat, über öffent-liches Gut zu verfügen, um zur öffentlichen Passag« zu dienen.§. 22. Die Strassen sind theils öffentliche, theils Privat-, theils*Dorlsü-assen. OeHentliche Strassen nennt man diejenigen, welchedie Griechen ßnmhy.ug (königliche), und die Unsern prätorischeoder auch Consularstrassen nennen. Privatstrassen sind diejeni-gen, welche Manche Feldwege nennen ; Dorfstrassen sind die inden Dörfern, oder die nach Dörfern führen; Einige haltendiese auch für öffentliche; dies ist insofern richtig-, wenn einsolcher Weg nicht aus gemeinschaftlichen Beiträgen der Pri-vaten angelegt worden ist; etwas Anderes freilich ist es, wennsie aus gemeinschaftlichen Beiträgen der Privaten ausgebessertwerden; Aveim dies der Fall ist, so ist darum eine Strassenoch nicht eine Privatstrasse, denn die Ausbesserung geschiehtdarum auf gemeinschaftliche Kosten, weil der Gebrauch undder Nutten allgemein ist. §. 23. Von den Privatwegen kannman zwei Arten annehmen, solche, die sich auf Aeckern be-finden, denen eine Dienstbarkeit auferlegt ist, sodass sie zudem Acker eines Andern hinführen, oder solche, die zu Aeckernhinführen, auf denen Jedem die Passage freisteht, und welchevon einer Consularstrasse auslaufen, und so nach dieser eineStrasse, ein Weg, oder eine Uebertrift, die nach einem Land-hause führt, anfnimmt; diejenigen also, welche von einerConsularstrasse ab nach Landhäusern oder andern Meiereienfähren, kann man auch, meines Bedünkens, selbst als öffent-liche beti achten. §. 24. Dieses Interdict betrifft übrigens nurLandstrassen, und nicht Stadtstrassen; die Besorgung letztererliegt den Magistraten ob. §. 25. Wenn die Passage auf eineröffentlichen Strasse gehemmt, oder der Weg beeinträchtigtWird, so schreiten die Magistrate ein. §. 26. Wenn Jemandeinen Kloak in eine öffentliche Strasse ableitet, und dadurchdie Strosse weniger brauchbar wird, so, sagt Labeo, haftederselbe; denn es wird angenommen, dass er etwas hineinge-schoben habe. §. 21. Wenn ferner Jemand auf seinem Land-gute einen Graben gezogen hat, damit das Wasser sich darinsammele und auf die Strasse ablaufe, so haftet er ebenfallsdurch das Interdict; denn es wird auch hier angenom-men, dass er etwas hineingeschoben habe. §. 28. Ingleichenschreibt Labeo, dass, wenn Jemand auf seinem Grund undBoden dergestalt gebaut hat, dass das auf der Strasse sichCorp. jur. civ. IV. 2S