432 Pandkct. L. XL111. Tit. 8. -Vc quid in loco jtuhl. v. ilincre ßat.
•Wolle. §. 12. Wenn mitliin Jemandes Aussicht, oder Ein-gang' zum Hause verschlechtert oder verengt wird, so ist dasInterdict von Nöthen. §. 13. Wenn ich an einem öffentlichenOrte ein Gebäude• aufgeführt habe, in Folge dessen mein Ab-flugs, der von meinem Gehöfte olme alles Recht auf das dei-nige ablief, zu fliessen aufhört, so glaubt Labeo, dass ichnicht durch das Interdict hafte. §. 14. Wenn aber freilichdieses Gebäude eine Schmälerung der Hellung deines Gehöftszur Folge hat, so ist das Interdict zuständig. §. 15. Inglei-chen , sagt er, wenn ich an einem Öffentlichen Orte baue undnachher dieses Gebäude dem hiuderlich ist, das du ebenfallsan dem öffentlichen Orte aufgeführt hast, so falle dieses Inter-dict weg, weil du auch unerlaubterweise gebauet hast, dumiisstest es denn zufolge dir zugestandenen Rechtes dazu gc-than haben. §. 16. Wenn Jemand vom Kaiser ohne Weite-res die Erlaubniss erhalten hat, an einem öffentlichen Orteeinen Hau aufzuführen, so ist nicht anzunehmen 18 ), dass ihm80 zu bauen gestattet sein solle, dass einem Andern darausein Nachtheil entstelle, und es wird dies auch so nicht gestat-tet, es müssto denn Jemand dazu eine ausdrückliche Erlaubnis*erhalten haben. §. 17. Hat Jemand an einem öffentlichenOrte ohne Widerspruch gebauet, so wird er nicht zur Hin*■wegnähme genöthigt, damit die Stadt nicht durch Ruinen ent-stellt werde, weil das Interdict ein verbietendes und nicht eindie Wiederherstellung verfügendes ist. Steht das Gebäudeaber dem öffentlichen Gebrauch im Wege, so muss es Derje-nige, welcher die öffentlichen Bauten besorgt, abreissen las-sen, oder, wenn es nicht im Wege steht, ihm einen Grund-zins auferlegen; denn diese Abgabe wird darum Grundzinsgenannt, weil sie für den Grund und Boden bezahlt wird.§. 18. Solange aber ein Bau noch nicht aufgeführt ist, liegtes im Kreise der Amtspflicht des Richters, die Errichtung des-selben mittels zu fodernder Sicherheitsbestellung zu verhindern ;dieselbe Sicherheitsbestellung ist auf die Person der Erben undübrigen Rechtsnachfolger auszudehnen. §. 19. Mit den heili-gen Plätzen verhält es sich anders, denn auf einem solchen Et-was zu errichten, ist nicht nur verboten, sondern es wirdauch die Wiederherstellung Dessen, was unternommen wor-den, anbefohlen, und zwar wegen der Religion. §. 20. DerPrätor sagt: ich verbiete, auf einer öffentlichenStrasse oder Wege Etwas zu unternehmen undhineinzuschieben, wodurch diese Strasse oder die-ser Weg schlechter ist, wird. §. 21. Eine Öffentliche
18) credendus (Flor.) scheint mir dem (Hai.) conccdcndum vor-zuziehen.