1'axdect. L. XLIII. Tit. 8. A'e quid in loco pull. v. ilinere fiat. 431
mit einem verbietenden Interdicte belangt werden, zu welchemEnde dieses Interdict begründet ist. §. 3. Was unter der Be-nennung eines öffentlichen Ortes zu verstehen sei, davon be-stimmt Labco den Begriff dahin, dass sie freie Plätze, In-seln, Aecker, öffentliche Strassen und Wege begreife. §. 4.Dieses Interdict geht diejenigen Plätze, welche Eigenthuin desFiscus sind, meiner Ansicht nach, nicht an, denn auf diesendarf ein Private weder Etwas unternehmen, noch verbieten,denn die fiscalischen Sachen sind gleichsam eigenthümliche undprivate des Kaisers; wenn also Jemand an diesen Etwas un-ternimmt, so hat dieses Interdict keinen Falls statt, sondern,wenn Streit darüber entstehen sollte, sind die Präfecten der[Kaiser] Richter. §. 5. Es bezieht sich also dieses Interdictauf diejenigen Orte, die zum öffentlichen Gebrauch bestimmtsind, sodass, wenn liier Etwas geschieht, was einem Priva-ten Schaden bringt, der Prätor mit seinem Interdicte einschrei-tet. §. 6. Wenn Jemand einen an einem Balkon 16 ) befestig-ten Vorhang hat, der die Heilung des Nachbars schmälert, sofindet das Interdict analog statt: dass du nichts an einemöffentlichen Orte vorschiebest, wodurch du dieHeilung des Cajus Sejus schmälerst. §. 7. WennJemand Etwas, das er an einem öffentlichen Orte errichtetbisher gehabt 17 ), ausbessern will, so, sagt Aristo, habe die-ses Interdict statt, um ihn daran zu verhindern. §, 8. WiderDen, der einen Damm ins Meer hineingebaut hat, steht Demdas Interdict analog zu, dein dieser Bau schädlich ist; wennaber Niemandem dadurch ein Schade entsteht, so muss Derje-nige, welcher am Ufer einen Bau aufführt, oder einen Datumins Meer hineinbaut, geschützt werden. §. 9. Wenn Jemandnin Fischen oder Schiffen im Meere behindert wird, so wirder das Interdict nicht haben; ebensowenig Derjenige, der amSpieleu auf einem öffentlichen Platze, am Baden in einem öf-fentlichen Bade, oder am Zuschauen in eiuem Theater verhin-dert wird; in allen diesen Fällen muss man zur Injurienklagegreifen. §. 10. Mit Recht sagt der Prätor: wodurch Demund Dein ein Schaden entsteht; denn sobald die Errich-tung von irgend Etwas an einem öffentfichen Orte erlaubtwird, muss dies so geschehen, dass Niemandem dadurch Un-recht geschehe; und so pflegt auch der Kaiser seine Erlaub-niss zu ertheilen, so oft um die Errichtung eines Neubauesnachgesucht wird. §. 11. Schaden zu haben wird von Demangenommen, der einen Vortheil verliert, den er von demöffentlichen Orte zog, er sei von einer Art, von welcher da
16) Moenianum, s. Vitruv. V.8. pr. (Hode'schc Uebersetzung).
17) Dessen Errichtung bisher hätte verhindert werden können.