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4 (1832)
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430
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430 Pandect. Ij. XLI1I. Tit. 8. iVe quid in loco pull. v. itinere fiat.

3. ULP. lib. XXXIII. ad Sabin. — Dorfstrassen, die ausgemeinschaftlich zusammengeschossenen Aeckern der Privatengemacht sind, und seit unvordenklicheil Zeiten bestehen, gehö-ren zur Zahl der öffentlichen Strassen. §. 1. Zwischen die-sen und den übrigen Heerstrassen ist der Unterschied, dassletztere ihren Ausgang nach dein Meere, oder Städten, oderöffentlichen Flüssen, oder einer andern Heerstrasse nehmen;mit diesen Dorfstrassen hat es aber eine andere Bewandniss,denn sie führen theils nach einer Heerstrasse, theils laufen sieohne allen Ausgang aus.

Achter Titel.

Ne quid in loco publico vel itinere fiat.(Dass an einem öffentlichen Platze oder Wege Etwas nicht ge-schehe.)

1. PAUL. Hb. LXIV. ad Ed. — Der Prätor verbietet,an einein öffentlichen Platze zu bauen, und ertheilt zu demEnde ein Interdict.

2. ULP. lib. LXVIII. ad Ed. — Der Prätor sagt: dassdu auf einem öffentlichen Platze Etwas nichtthuest, und in denselben einlegest 13 ), wodurch ihmein Schade zugefügt wird, ausgenommen da, woes dir durch ein Gesetz, einen S enatsbeschluss,oder das Edict, oder ein Decret des Kaisers ge-stattet worden, was in dieser Hinsicht geschehenist, darüber werde ich kein 1 *) Interdict ertheilen.§. 1. Dieses Interdict ist ein verbietendes. §. 2. Hierdurchist sowohl für das allgemeine Beste, als für das der Privatengesorgt worden. Denn die öffentlichen Plätze dienen auchzum Gebrauch der Privaten, nemlich vermöge des Rechts desStaates, nicht als Jedem eigcnthiimlicb. gehörig, und man hatebensoviel ltecht auf die Behauptung desselben, als Jeder ausdem Volke zur Verhinderung [des dawider Unternommenen] 1i );wird daher an einem Öffentlichen Orte ein Werk errichtet,■welches einem Privaten zum JXachtheil gereicht, so kann er

13) Immillerc hat hier den allgemeinen Begriff von vorschie-ben, über den Luftraum vorwärts hinaus, der die Grenze deszu Beklagenden ausmacht, sei es in die Luft, oder in den

. Erdboden.

14) Non rechtfertigt II a u b o 1 d in der Zeitschrift f. gesch. BW.III. 371. n. 35.

15) Quod »i quid in loco publico fiat, quo damnum alleri dalur, autdclrimcntum ])nblico ailferlur, prohibitorium ei, qui laeditur, etcuivis ex populo competit inlerdiclum, ne quid in via publicavel itinere publico fiat. Voet. ad h. I. T. II. p. 84a«.