' ' -' ■'■-■ -" ■■ '--: ■■■
426
Pandect. L. XLUI. Tit. 5. Üt tabulu exhibendi*.
gewiesenen darin leiden will, verspricht der Prä'tor eine Klageauf so Loch, als der Andere gewähren miisste, wenn deshalbSicherheit bestellt worden wäre. §. 3. Doch hat er diesesInterdict auch ans einem andern Grunde für statthaft erklärt,wenn zu der Zeit, wo Jemand die Einweisung in den Be-sitz verlangte, keine Möglichkeit war, den Prätor anzugehn,neinlich dass, wenn inzwischen, während diese Möglichkeitnicht stattfand, ein Schade entstanden ist, der Beschädigte eineKlage haben solle. §. 4. ungleichen ist hinzugefügt, dass,wenn ein aus einem andern Grunde in den Besitz Gesetzterdaran verhindert worden, er eine Klage auf das Geschehenehaben solle.
Fünfter Titel.
De tabulis exhibendis.(Von der Auslieferung der Testamente.)
1. ÜLP. lib. LXVIII. ad Ed. — Der Prätor sagt: DieUrkunden, von denen angegeben wird, dass Lu-cius Titius sie als auf sein Testament bezüglichhinterlassen habe, wenn dieselben sich in deinenHänden befinden, oder es durch deine Arglist ge-schehen ist, dass sie nicht mehr v orhandeu sind,sollst du Dem und Dem ausliefern, ungleichenwerde ich, wenn angegeben wird, dass ein schrift-licher Aufsatz oder sonst Etwas hinterlassen wor-den sei, dies in mein Decret begreifen. §. 1. WennJemand geständig ist, es befinde sich ein Testament bei ihm,so mnss ihm dessen Auslieferung anbefolileri und eine Fristdazu vorgestreckt werden, wenn er es nicht sofort thun kann.Leugnet er die Möglichkeit zur Auslieferung, oder die Ver-bindlichkeit, so ist dieses Interdict zuständig. §. 2. DiesesInterdict leidet nicht nur auf die Testamentsurkunden selbstAnwendung, sondern auch auf alle, die sich auf die Ange-legenheit wegen des Testaments beziehen, z. B. Codicille.§. S. Das Testament mag gelten oder nicht, letztern Fallsgleichviel, ob, weil es von Anfang an ungülligerweise er-richtet , oder umgestosseii worden, oder sonst mit einem an-dern Fehler behaftet ist, es kommt das Interdict zur Anwen-dung, aber auch wenn von dem Testamente behauptet wird,es sei verfälscht, oder von einein Testaineutsunfähigen errichte!.§. 4. Dieses Interdict leidet Anwendung gleichviel ob die be-treifende Testamentsurkunde die letzte ist, oder nicht, sonderneine ältere. §. 5. Daher lässt sich als Hegel aufstellen, dassdieses Interdict sich im Allgemeinen auf jeden schriftlichenAufsatz, der zu einem Testamente gehört, beziehe, er sei