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4 (1832)
Entstehung
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425
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Pandect. L. XL11I. Tit. 4. iVe v.fiat ci, fjiti in posscss. m- crit. 425

es in der Macht der Rechtsnachfolger steht, dem Interdictedurch das Anerbieten der Bürgschaftsbestellung vorzubeugen.

2. PAUL. Hb. LIX. ad Ed. Ob Jemand im eigenenoder in fremdem Namen verhindert worden ist, darauf kommtnichts an; denn die Worte: wie hoch sich der Gegen-stand belauft, sind auf die Person des Herrn zu beziehen.§. 1. Ebenso haftet sowohl Derjenige, welcher im eigenen,als wer im fremden Namen verhindert worden ist.

3. ULP. lib. LXVIII. ad Ed. Wenn Jemand zur Er-haltung eines Fideicoinmisses in den Besitz eingewiesen, undnicht dazu gelassen worden ist, so muss er durch die GewaltDessen wirklich in den Besitz eingeführt werden, der ihndarein gesetzt hat; wenn ober Jemand von dem Interdicte Ge-brauch machen will, wird es folgerichtig sein, dasselbe fürzulässig zu erachten. Besser ist jedoch die Meinung*, dass sievermöge ihrer Gewalt auf ausserordentlichem Wege 9 ) ihrDecret zur Ausführung bringen müssen; zuweilen auch durchdie bewaffnete Macht. §. 1. Es ist von An ton i uns festge-setzt worden, dass unter gewissen Bedingungen auch Ein-weisung in das Vermögen des Erben statthabe. Wird alsoJemand zu diesem Vermögen nicht zugelassen,. so steht ihmdiese Klage analog zu; übrigens kann er sich auch einer ausser-ordentlichen Hülfsvollstreckung bedienen. §. 2. Wenn derPrätor die Leibesfrucht in den Besitz setzt, so ist dieses In-terdict sowohl verbietend, als die Herausgabe verfügend. Willsich die Frau aber einer Klage auf das Geschehene bedienen,so kann sie dies nach Art der Gläubiger vielmehr versuchen,als das Interdict. §. 3. Wenn angegeben wird, eine Frausei durch Chikane in den Besitz gesetzt worden, weil sienicht schwanger, oder nicht von dem [Erblasser] schwangersei, oder wenn über das Sfandesrecht der Frau Frage ent-steht, so verspricht der Prätor aus dem Briefe des KaiseraHadrinnus den [Nachlass]besitz der Leibesfrucht, nach Artder rechtlichen Verinulhung des Carbonianischen Edicts.

4. Idem lib. LXIX. ad Ed. Durch ein Interdict kommtder Prätor auch Dem zu Hülfe, der von ihm wegen drohen-den Schadens in den Besitz gesetzt worden ist, dass ihm keineGewalt geschehe. §. 1. Die Strafe Dessen, der weder einVersprechen noch Bürgschaft stellt, bestellt darin, dass seinGegner in den Besitz gesetzt wird. Wenn er also ein Ver-sprechen leistet, oder es an ihm nicht Hegt, dass es nichtgeschehe, so bindet ihn das Interdict nicht, sondern es wird derKläger mit einer Einrede abgewiesen. §. 2. Wider Den, derWeder selbst Sicherheit bestellt, noch den in den Besitz Ein-

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