Pandect. L. XLIII. Tit. 5. De talulk exläbcndis.
vollendet, oder unvollendet. §. 6. Mitirin auch dann, -wennmehrere Testamentsnrkunden vorhanden sind, weil [der Testa-tor] dergleichen öfter errichtet hatte; denn es muss Alles,was auf ein Testament Bezug hat, gleichviel was, und zuwelcher Zeit es errichtet sei, ausgeliefert werden. §. 7 Auchwenn über das Staiidesrecht Frage ist, und behauptet wird}der Testator habe als Haussohn oder Sclave das Testamenterrichtet, muss ausgeliefert werden. §. 8. Das Interdict hatferner statt, wenn ein Haussohn ein Testament errichtet undüber sein im Felde erworbenes Solidergut testirt hat. §. 9.Ingleichen wenn der Testainentserrichter in feindlicher Gefan-genschaft gestorben ist. §. 10. Auf eines noch LebendenTestamentsnrkunden hat dieses Interdict keine Anwendung,weil die Worte des Prätors lauten: hinterlassen hat.§. 11. Aber auch wenn ein Testament ohne Arglist vernichtetworden ist,
2. PAUL. lib. LXIV. ad Ed. — entweder ganz, oderzum Theil,
3. ULP. lib. LXVIII. ad Ed. — hat dieses InterdictAnwendung. §. 1. Wenn ein Testament auf mehrere Blät-ter geschrieben worden ist, so sind diese alle im Interdictebegriffen, weil das Testament nur eins ist. §. 2. Wenn Ti-tius eine Testamentsurkunde bei Jemanden! niedergelegt hat,so kann aus diesem Interdicte Klage erhoben werden, sowohlwider Den, der es in Händen hat, als Den, der es niederge-legt hat. §. 3. Es haftet mithin durch dieses Interdict auchder Tempelhüter oder Notar, der die Verwahrung einer Testa-mentsurkunde übernommen hat. §. 4. Wenn sich ein Sclaveim Besitz einer Testamentsurkunde befindet, so haftet der Herrdurch das Interdict. §. 5. Wenn ein Testator noch bei sei-nen Lebzeiten angiebt, es sei eine gewisse Testamentsurkundedie seinige und deren Auslieferung verlangt, so wird das In-terdict keine Anwendung leiden, sondern es muss Klage aufAuslieferung erhoben werden, um die ausgelieferte Urkundedann eigenthümlich in Anspruch zu nehmen Dies gilt vonAllen, die das Körperliche einer Urkunde als ihnen eigenthüm-lich gehörig in Anspruch nehmen. §. 6. Hat Jemand es arg-listigerweise dahin gebracht, dass eine Testamentsurkunde sichnicht mehr bei ihm befindet, so haftet er nichtsdestowenigerdurch das Interdict. Es wird hierdurch auch dem CornelischenTestaiuentargesetze in der Entscheidung nicht vorgegriffen, alshabe er ein Testament arglistigerweise unterdrückt; denn Nie-mand darf darum ein? Testamentsurkunde ungestraft behalten,weil er eine verbrecherischere That verübt hat, durch die Aus-lieferung der Testamentsurkunde wird vielmehr seine That mitklarem Beweise belegt; es kann übrigens Jemand auch argli-
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