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424 Pandect. L. XLIII. Tit. 4. Ne v.fiat ci, qUi in possess. m. erit.
setzt, er mag vom Eig-enthüiner oder einem Andern daran ver-hindert worden sein. §. 3. Diese Klage ist nicht nur widerDen gerichtet, der Jemanden verhindert hat, den Besitz zuergreifen, sondern auch wider Den, von dem Jemand, derschon den Besitz ergriffen gehabt, wieder daraus gesetzt wor-den ist, wobei es übrigens kein Erforderniss ist, dass Der-jenige, der ein solches Hindernis* in den Weg gelegt, Ge-walt angewendet habe. §. 4. Wenn Jemand den Anderndarum an der Besitzergreifung verhindert hat, weil er dieSache für die seinige, oder ihm verpfändet, oder wenigstensnicht für die seines Schuldners hielt, so ist es folgerichtig, dasser durch dieses Edict nicht gehalten werde. §. 5. Die Worte:wie viel der Gegenstand werth sein wird, dessen-wegen er in den Besitz gesetzt sein wird, begreifenden Vortheil des Gläubigers, dass ihm Der, welcher das Hin-derniss bewirkt hat, zu soviel verurtheilt werde, als ihm andem Besitz gelegen ist. Ist er mithin wegen einer falschenFoderung, oder einer falschen Klage in den Besitz gesetztworden, oder kann er durch eine Einrede abgewehrt werden,so darf ihm das Edict keinen Vortheil gewähren, weil er dannohne Grund in den Besitz gesetzt worden ist. §. 6. Durchdieses Edict haftet bekanntermaassen weder ein Unmündigernoch ein Wahnsinniger, weil sie keine Willensfreiheit haben.Unter einem Unmündigen muss man sich aber einen Solchendenken, der der Arglist unfähig ist; ist er dieser fällig, sogilt das Gegeiitheil. Mithin werden wir auch wider den Un-mündigen eine Klage dann ertheilen, wenn der Vormund mitArglist gehandelt hat, vorausgesetzt, dass der Letztere zah-lungsfähig ist. Der Vormund kann aber, wie Julian usschreibt, auch selbst angegriffen werden. §. 7. Ist Jemandmit Einwilligung des Herrn oder Vaters an der Besitzergrei-fung [von einem Dritten] verhindert worden, so wird widerjene selbst eine Klage ertheilt werden, wie wenn sie diesdurch Andere gethan hätten. §. 8. Es ist zu bemerken, dassdiese Klage, mit Ausnahme der Einweisung in den Besitzwegen der Vermächtnisse, nur ein Jahr lang und nicht längerzuständig sei, weil sie eine Straf klage ist. Auch wird sienicht wider die Erben und ähnliche Personen ertheilt, ausge-nommen darauf, was an sie gelangt ist; dein Erben liingegenund ähnlichen Personen wird sie ertheilt. Wenn aber 8 ) Je-mand verhindert worden ist, eines Vermächtnisses oder Fidei-cominisses wegen den Besitz zu ergreifen, so ist die Klageimmerwährend und wird auch wider den Erben ertheilt, weil
8) At; man kann auch nam (Flor.) behalten; dieses denn gehtdann auf die excepta legaturum missio.