I'andkut. Li. X1JII. 'l'it. 4. Ac cfutl ei, gui in pusucss. m. erit. 423
seit ist. §. 1. Die Worte des Prätors: wenn es nicht indes Nachlassbesitzers Gewalt steht, Bürgschaftzu bestellen, verstehen wir so, dass er dazu bereitwilligsei. Er braucht also die Bürgschaft nicht anzubieten, sondernnur dein sie Fordernden keinen Verzug- in den Weg- zu legen.§. 2. Wer die Herausgabe nicht bewirkt, der nmss nach die-sem Interdicto zu dem Interesse verurtheilt werden. §. 8.Wenn ein Vermächtnissinhaber mit einem blossen Versprechenzufrieden ist, so kann tlas Interdict erlheilt werden. Dasselbegilt, wenn derselbe mit Sicherheitsbestellung- durch Pfand sichbegnügt hat. §. 4. Hat das Unterbleiben der Bürgschaftsbe-Stellung' an dem Vermä'chtnissinhaber gelegen, so haftet er, auchohne dass Sicherheit bestellt worden, durch das Interdict. Hatdas Unterbleiben der Bürgschaflsbestellung- aber zwar am Ver-mächtnissinhaber gelegen, es ist jedoch derselbe zur Zeit derVorzeigung des Inlerdicts dazu beroit, so steht das Interdictnur gegen vorherige Bürgschaftsbestellung- zu. Ingleichen kommtdas Interdict zur Anwendung-, wenn das Unterbleiben derBürgscliaftsbestellung' zuvor am Nachlassbcsitzer gelegen, der-selbe aber nun dazu bereit ist. Denn es wird auf die ZeitItücksicht genommen, wo das Interdict vorgezeigt wird.
Vierter Titel.
Ne vis fiat ei, qui in possessionem viissus erit.
(üass Dem keine Gewall geschehe, der in den liesitz geletzt, sein wird.)
1. ULP. lib. LXXII. ad Ed. — Der Prätor sagt: Weres arg-li st ig-erw eis e dahingebracht hat, dass Je-mand in Folge meiner oder Dessen Erlaubnis»,dem die Gerichtsbarkeit zustand, sich nicht imIM achl assbesi tz befinde, g-egen den werde ich einVerfahren auf das Geschehene, wie viel der Ge-genstand werth war, desse nw r eg-en er in Besitzgesetzt worden, erthcilen. §. 1. Dieses Edicf; hat derPrätor aus grosser Vorsicht erlassen; denn die Einweisung- inden Besitz zur Erhaltung- einer Sache würde ganz vergeblichsein, wenn er nicht die Eingewiesenen auch darin schützenund Diejenigen zügeln wollte, -welche sich deren Besitzergrei-fung- widersetzen. §. 2. Dieses Edict hat eine ganz allgemeinefSeziehiing; denn es geht alle Diejenigen an, die vom Prätoriu den Besitz gesetzt worden sind, weil der Prätor ein glei-ches Interesse hat, Alle zu beschützen, die er in den Besitzgesetzt hat. Die Klage auf das tieschehene aus dem Edictbat Jeder, er mag- zur Erhaltung einer Sache, oder von Ver-mächtnissen, oder A'amens einer Leibesfrucht in den Besitz ge-