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4 (1832)
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Pandect. L. XLIII. Tit. 3. Quod legalorum.

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des Nachlassbesitzes der Wille [des Erben] sich für den Be-sitz des Vermächtinhabers erklärt hat; ist dies schon vor demErbschaftsantritt, oder vor Empfang des Nachlassbesitzes ge-schehen, so wird richtiger behauptet werden, dass der [er-klärte] Wille [dem Erben] keinen Eintrag thne 7 ). §. 12.Wenn zwei Sachen vermacht worden sind, und die eine mitdein Willen [des Erben] in Besitz genommen worden ist, dieandere nicht, so wird die eine zurückgefordert 'werden kön-nen, die andere nicht. Eben dasselbe wird von einer Sachegelten, deren eine Hälfte mit, und die andere ohne den Willen[des Erben] in Besitz genommen worden ist; hier wird auchnur die eine Hälfte durch das Interdict entzogen werden.§. 13. Das ist aber nicht ausser Acht zu lassen, dass das In-terdict zur Anwendung komme, gleichviel ob du selbst Etwaserst zu besitzen angefangen, oder Derjenige, dessen Rechts-nachfolger du geworden bist. Die Rechtsnachfolge wird so-wohl von einer Gesammtheit, als von einer einzelnen Sacheverstanden. §. 14. Von Nutzen ist aber der Besitz, sobald ermit dem Willen Dessen, dem die Sache gehört, ergriffen wor-den ist. Auch wenn sich dessen Wille erst nachher ausge-sprochen hat, muss derselbe dem Besitzer von Vortheil sein.Hat daher Jemand eine Sache mit Einwilligung Dessen, deinsie gehört, in Besitz genommen, und ist die Einwilligungdarauf zurückgenommen worden, so schadet es nichts, weilder Besitz einmal mit der Einwilligung seinen Anfang genom-men hat. §. 15. Wenn einer von zweien Erben, denen diebetreffende Sache gehört, in die Besitzergreifung des Vermächt-nissinhabers gewilligt hat, und der andere nicht, so stellt demLetztern das Interdict zu; dem Erstem aber natürlich nicht.§. 16. Die Worte des Prätors: wenn nicht Bürgschaftbestellt worden ist, sind so zu verstehen, wenn die Bürg-schaftsbestellung von Dauer ist, sodass, wenn die Sicherheitnicht fortdauert, Einweisung in den Besitz zur Erhaltung derVermächtnisse statthat. §. 17. Bürgschaftsbestellung ist, mei-nes Erachtens, dann geschehen, wenn sie in der Art geschehen,dass dadurch dem Vermächtnissinhaber, entweder dein Rechteselbst zufolge eine hinreichende Sicherheit erworben wird,oder er sie durch eine Auftragsklage erlangen kann, und dannwird das Interdict stattfinden. §. 18. Wenn einiger Sachen"wegen Bürgschaft bestellt worden ist, anderer wegen abernicht, so kann in Ansehung der erstem ohne alles Hindernis«Klage erhoben werden, rücksichtlich der übrigen aber nicht.

2. PAUL. lib. LXIII. ad Ed. Anders ist der Falldann, wenn einem Vermächtniss nachher ein Theil angewach-

1) Neinlich nachher wieder das Interdict zu ergreifen.